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  • 01
    ATZ iVm Krankengeld

    Eine Mitarbeiterin ist seit dem 31.01.2026 im Krankengeld. Das Krankengeld bemisst sich anhand des Entgeltes von Dezember 2025. Krankengeldzuschuss wird gezahlt (TVöD-VKA). Nun beginnt sie ab 01.07.2026 eine Altersteilzeit nach AltZG mit Blockmodell über 3 Jahre. Sie ist weiterhin arbeitsunfähig. Gemäß Vereinbarung verschiebt sich der Beginn der Freistellungsphase um die Hälfte der AU-Zeit ohne Entgeltfortzahlung. Dies ist soweit klar.

    Nun erhält sie im Juli 2026 weiterhin Krankengeld nach den Arbeitsverhältnissen von vor der Altersteilzeit. Der vereinbarte Aufstockungsbetrag i.H.v. 20 % (der Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisse) wird gezahlt, da dieser vertraglich vereinbart ist.

    Jedoch erhält sie nun, wenn man den Tagessatz Krankengeld (bzw. tägl. Entgeltersatzleistung nach §23c SGB IV) und den ATZ-Aufstockungsbetrag zusammenaddiert, fast mehr als ihr Entgelt im Dezember 2025.

    Ist diese Verfahrensweise so korrekt? Müsste sich die Krankengeld-Höhe ändern? Ist dieser ATZ-Aufstockungsbetrag dennoch weiterhin steuer- und sv-frei? Müssen wir etwas anderen noch beachten?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: ATZ iVm Krankengeld

    Guten Tag,
     
    das LArbG München hat mit Urteil vom 24.05.2023 – 5 Sa 37/23 bereits Leitsätze zu Arbeitsunfähigkeit bei vertraglich vereinbartem Beginn der Altersteilzeit entwickelt.
     
    Altersteilzeit - Vertragsanpassung arbeitsvertraglicher Festlegungen aufgrund des Bezugs von Krankengeld zu Vertragsbeginn - Leitsätze:
     
    1. Besteht zu Beginn der vereinbarten Altersteilzeit Arbeitsunfähigkeit bzw. erfolgt eine medizinische Rehabilitation, kann Altersteilzeitarbeit sozialversicherungsrechtlich nur vorliegen - und somit ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis beginnen - während der Zeit der Entgeltfortzahlung, sowie während des anschließenden Bezugs einer Entgeltersatzleistung, dem ausschließlich das Regelentgelt aus der Altersteilzeit zugrunde liegt.
     
    2. Ist der Entgeltfortzahlungszeitraum bei Beginn der vereinbarten Altersteilzeitarbeit bereits abgelaufen und wird die Entgeltersatzleistung aus dem bisherigen (vollen) Arbeitsentgelt vor Beginn der Altersteilzeitarbeit bezogen (z.B. bei Kranken- oder Übergangsgeld) kann Altersteilzeit für den Zeitraum des Entgeltersatzleistungsbezugs nicht vorliegen und somit ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht beginnen. In diesem Fall ist eine Vertragsanpassung dahin vorzunehmen, dass der Beginn der Altersteilzeitarbeit auf den Zeitpunkt der (Wieder-)Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung vertraglich verschoben wird.
     
    In Ihrem Sachverhalt wird zum Beginn der vereinbarten Altersteilzeit (ATZ) Krankengeld nach den bisherigen vollen Bezügen gezahlt. Der Beginn der ATZ verschiebt sich auf den Zeitpunkt der (Wieder-)Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung und ist vertraglich anzupassen.
    Das Krankengeld läuft somit über den 01.07. in voller Höhe weiter.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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