Hallo,
ich habe folgenden Fall:
Beginn ATZ-Aktivphase 01.01.2024.
Der Mitarbeiter ist im Beginnjahr krank geworden und bezieht seit dem 19.11.2024.
Zum 07.04.2026 ist der Mitarbeiter ausgesteuert worden.
Die Arbeitsagentur übernimmt die Zahlungen vom 08.04.-31.12.2026 (das ist bereits geklärt).
Ab dem 01.01.2027 beginnt die ATZ-Freistellung, diese soll regulär abgerechnet werden.
Der Mitarbeiter hat einen Dienstwagen, welcher ihm auch weiterhin Verfügung steht und stehen soll (auch während der Aussteuerung/Arbeitslosengeldbezug).
Während dem Bezug von Krankengeld wurde bzw. musste der geldw. Vorteil gem. §23C abgerechnet / verbeitragt werden.
Nun zur meiner Frage:
Darf der Sachbezug für den PKW in der Zeit Mai-Dezember 2026, also während des Bezuges von Arbeitslosengeldes, abgerechnet werden?
Wenn ja, dann gehe ich davon aus, dass der §23C, falls die 50€ Freigrenze überschritten werden, abgerechnet werden muss und das es keine Abmeldung auf Grund der Aussteuerung geben darf.
Herzlichen Dank für Ihre Antwort und viele Grüße
Dorothea