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  • 01
    ATZ in Verbindung mit Aussteuerung und PKW

    Hallo,


    ich habe folgenden Fall:


    Beginn ATZ-Aktivphase 01.01.2024.

    Der Mitarbeiter ist im Beginnjahr krank geworden und bezieht seit dem 19.11.2024.

    Zum 07.04.2026 ist der Mitarbeiter ausgesteuert worden.

    Die Arbeitsagentur übernimmt die Zahlungen vom 08.04.-31.12.2026 (das ist bereits geklärt).

    Ab dem 01.01.2027 beginnt die ATZ-Freistellung, diese soll regulär abgerechnet werden.

    Der Mitarbeiter hat einen Dienstwagen, welcher ihm auch weiterhin Verfügung steht und stehen soll (auch während der Aussteuerung/Arbeitslosengeldbezug).

    Während dem Bezug von Krankengeld wurde bzw. musste der geldw. Vorteil gem. §23C abgerechnet / verbeitragt werden.


    Nun zur meiner Frage:

    Darf der Sachbezug für den PKW in der Zeit Mai-Dezember 2026, also während des Bezuges von Arbeitslosengeldes, abgerechnet werden?

    Wenn ja, dann gehe ich davon aus, dass der §23C, falls die 50€ Freigrenze überschritten werden, abgerechnet werden muss und das es keine Abmeldung auf Grund der Aussteuerung geben darf.


    Herzlichen Dank für Ihre Antwort und viele Grüße

    Dorothea

  • 02
    RE: ATZ in Verbindung mit Aussteuerung und PKW

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich endet mit der Aussteuerung (Ende des Krankengeldes) unabhängig von der arbeitsrechtlichen Beurteilung das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis, da eine Entgeltzahlung bzw. Bezug einer Entgeltersatzleistung als Voraussetzung der Versicherungspflicht nicht mehr vorliegt. In diesen Fällen ist regelmäßig eine Abmeldung zu erstellen.
    Gegebenenfalls besteht die Mitgliedschaft nach § 7 Abs. 3 SGB IV noch für einen Monat über die Aussteuerung hinaus fort, sofern im Anschluss an das Ende des Krankengeldes kein Arbeitslosengeld gezahlt wird.
     
    Die besondere beitragsrechtliche Regelung des § 23c SGB IV ist nur bei Einnahmen aus einer Beschäftigung für die Zeit des Bezuges einer Lohnersatzleistung anzuwenden. Endet z. B. das Krankengeld findet § 23c SGB IV keine Anwendung mehr.
     
    Wird über das Austeuerungsende hinaus Arbeitsentgelt gezahlt, dass während des Lohnersatzleistungsbezuges im Rahmen des § 23c SGB IV der Beitragspflicht unterlag, endet aus unserer Sicht ebenfalls die Sozialversicherungspflicht, da hier das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis aufgrund der Aussteuerung nicht fortbesteht. Je nach individueller Fallgestaltung kann auch eine andere Beurteilung vorgenommen werden. Ausführungen zu einer einheitlichen Regelung stehen derzeit noch aus.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall endet das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis am 07.04.2026.  Darüber hinaus sind von dem grundsätzlich dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung keine Beiträge mehr zu entrichten.
     
    Wir empfehlen Ihnen, für eine verbindliche Beurteilung die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle einzubinden.
     
    Ergänzend haben wir noch eine Bitte:
    Verwenden Sie zukünftig bei Ergänzungen oder Rückfragen zu bereits gestellten Fragen nicht den Button „Neuer Beitrag“, sondern nutzen Sie bitte das Textfeld unterhalb der bisherigen Einträge im selben Thread. Dies erleichtert auch anderen Usern, den Zusammenhang eines Sachverhalts nachvollziehen zu können.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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