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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Arzt als Gfb und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir beschäftigen seit 01.01.2026 einen Arzt im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Der Mitarbeiter ist privat versichert und hat bei Beginn der Beschäftigung einen "Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b SGB VI" gestellt. Aus diesem Grund haben wir den Mitarbeiter mit dem Beitragsgruppenschlüssel 0500 abgerechnet. Nun haben wir von dem Mitarbeiter noch zusätzlich eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des SGB VI erhalten. Frage: Wie wirkt sich das auf die Abrechnung aus? Welcher Beitragsgruppenschlüssel ist zu verwenden? Müssen trotzdem pauschale Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Arzt als Gfb und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

    Hallo Karl,

    Arbeitnehmer, die Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind und eine geringfügig entlohnte (berufsständische) Beschäftigung ausüben, unterliegen in dieser Beschäftigung der Rentenversicherungspflicht, von der sie sich auf Antrag befreien lassen können. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen ist ausschließlich auf die jeweilige konkrete Beschäftigung bei einem Arbeitgeber beschränkt.
     
    Da nach Ihrer Schilderung für den privat krankenversicherten Arzt eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (aufgrund der Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk) für die geringfügig entlohnte Tätigkeit vorliegt, ist nach unserer Auffassung eine Meldung an die Minijob-Zentrale mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0000“ und dem Personengruppenschlüssel „190“ zu übermitteln.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Arzt als Gfb und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

    Sehr geehrte Expertenteam,

    die AG-Beiträge zur RV aus Grund des Minijob sind jedoch an das Versorgungswerk zu melden zu zahlen?

    Vielen Dank Kluge

  • 04
    RE: Arzt als Gfb und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

    Hallo Kluge,
     
    aufgrund der vorliegenden Befreiung von der Rentenversicherungspflicht werden die Beiträge aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung an das zuständige Versorgungswerk entrichtet. Daher stimmen wir Ihrer Schlussfolgerung zu. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: Arzt als Gfb und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ihre Antwort kann nicht richtig sein. Bei den Versorgungswerken gibt es keine pauschalen Beiträge zur Rentenversicherung. Die gezahlten Beiträge müssen immer eindeutig einem Versicherten bzw. dessen Versicherungskonto zugeordnet werden. Sollten Sie hier andere Informationen haben, so bitte ich um Quellenangabe, damit ich das Versorgungswerk überzeugen kann.

     

  • 06
    RE: Arzt als Gfb und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

    Hallo Karl,
     
    Ihren Ausführungen zur Beitragsentrichtung stimmen wir zu.  
     
    Mit unserer Stellungnahme an den User „Kluge“ wollten wir zum Ausdruck bringen, dass die Beiträge  in einem solchen Fall nicht an die Minijob-Zentrale, sondern nach den hierfür geltenden Regelungen an das zuständige Versorgungswerk entrichtet werden.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam    
     

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