Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Arbeitszeitguthaben auszahlen bei langfristigem Ruhen (Elternzeit, Krankengeld)

    Im AOK Seminar (Praxistipps für die Entgeltabrechnung) wurde berichtet, dass die Auszahlung abgegolten werden muss, sofern kein Freizeitausgleich mehr möglich ist. Da ja das Arbeitsverhältnis in diesen Fällen noch besteht, ist ja immer ein späterer Freizeitausgleich möglich.

    Können Sie mir hier Beispiele nennen und auch die rechtliche Grundlage?

    Grüße Matthias Zink

  • 02
    RE: Arbeitszeitguthaben auszahlen bei langfristigem Ruhen (Elternzeit, Krankengeld)

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
      
    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihre Frage im Themengebiet „Arbeitsrecht“ oder „Steuerrecht“ eingestellt wurde. Wir haben Ihre Anfrage daher in die Rubrik „Arbeitsrecht“ verschoben, so dass Sie eine Antwort aus dem Bereich Arbeitsrecht erhalten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Arbeitszeitguthaben auszahlen bei langfristigem Ruhen (Elternzeit, Krankengeld)

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Die Abgeltung eines Arbeitszeitguthabens ist in der Regel in der zugrunde liegenden Vereinbarung zur Führung des Arbeitszeitkontos (beispielsweise Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag) festgelegt. Dort finden sich häufig auch Regelungen, wie mit dem Arbeitszeitguthaben umzugehen ist, wenn das Arbeitsverhältnis über einen längeren Zeitraum ruht (beispielsweise EU-Rente oder Elternzeit).


    Sollte es keine diesbezügliche Regelung geben, bleibt der Saldo des Arbeitszeitkontos zunächst bestehen.


    Ein Anspruch auf Auszahlung der Überstunden entsteht in diesem Falle nur dann, wenn der Freizeitausgleich rechtlich nicht mehr möglich ist. Dies ist erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Fall.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Fachexperte Arbeitsrecht



     

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