Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    nachdem wir für einen Mitarbeiter über das eAU-Verfahren eine Fehlmeldung erhalten haben, hat uns der Mitarbeiter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, die mehr wie zwei Wochen rückdatiert wurde. Lt. unserer Kenntnis darf doch dies entsprechend der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie nicht ausgestellt werden oder gibt es hierzu Sonderregelungen? Können wir diese AUB so akzeptieren?

    Vielen Dank im Voraus.

  • 02
    RE: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

    Guten Tag,
     
    die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die Bescheinigung über ihre voraussichtliche Dauer erfordern – ebenso wie die ärztliche Beurteilung zur stufenweisen Wiedereingliederung – wegen ihrer Tragweite für Versicherte und ihrer arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen sowie wirtschaftlichen Bedeutung besondere Sorgfalt.
    Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.
     
    Dies ist im § 5 Absatz 3 Sätze 1 und 2 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingleiderung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V.
     
    Von daher können wir eine Attestierung der Arbeitsunfähigkeit für einen früheren Zeitpunkt nicht nachvollziehen. Dieses Sachverhalt sollten sie bitte mit der zuständigen Krankenkasse des Mitarbeiters besprechen.
     
    Ob Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung akzeptieren und ggf. Entgeltfortzahlung leisten betrifft ausschließlich das Arbeitsrecht, so dass wir Ihnen dazu im Rahmen dieses Forums keine Auskunft geben können. Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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