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  • 01
    Arbeitserprobung nach § 43 Abs. 7 SGB VI

    Hallo,

    wie ist eine Person mit einer vollen EM-Rente während einer Arbeitserprobung sv-rechtlich zu behandeln? Bleibt während der Dauer der Arbeitserprobung von etwa 6 Monaten die BGR weiterhin bei 3101 oder ist ab Beginn der Arbeitserprobung auf ggf. 1111 zu wechseln?

    Welche DEÜV-Meldungen sind zu tätigen?


    Viele Grüße

    Verena Schießl

  • 02
    RE: Arbeitserprobung nach § 43 Abs. 7 SGB VI

    Sehr geehrte Frau Schießl,
     
    wird neben einer Erwerbsminderungsrente unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, deren Umfang das der Rentengewährung zugrunde liegende zeitliche Leistungsvermögen überschreitet, besteht für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten ab Beginn der Ausübung weiterhin Anspruch auf die gewährte Rente (§ 43 Abs. 7 SGB XI).
     
    Soweit in dem Beschäftigungsverhältnis die üblichen Voraussetzungen der Sozialversicherungspflicht gegeben sind, besteht hier mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
     
    Insoweit ist für die Zeit des Bezuges der Erwerbsminderungsrente die Beitragsgruppe 3101 zu verwenden. Es findet in diesem Zusammenhang keine abweichende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung statt.
     
    In der Regel dürfte hier das vorherige Beschäftigungsverhältnis in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht beendet sein, sodass eine entsprechende Abmeldung zum Beschäftigungsbeginn notwendig ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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