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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Arbeitserlaubnis

    Guten Morgen, unser Mitarbeiter hatte eine Arbeitserlaubnis bis zum 30.06.2026. Leider hat er vergessen, diese verlängern zu lassen. Wir haben dies auch erst am 15.07 gemerkt und er hat bis dahin gearbeitet. Was muss ich jetzt beachten? Danke

  • 02
    RE: Arbeitserlaubnis

    Guten Tag,


    liegt seit dem 01.07.2026 kein gültiger Aufenthaltstitel mehr vor, der auch die Beschäftigung erlaubt bzw. eine Arbeitserlaubnis, durfte der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht weiterbeschäftigt werden. Wir gehen davon aus, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist bzw. der Arbeitnehmer nicht länger beschäftigt wird bis zu einer Klärung der Arbeitserlaubnis.


    Wurde der Verlängerungsantrag rechtzeitig vor Ablauf des bisherigen Titels gestellt, kann die bisherige Erwerbstätigkeit häufig bis zur endgültigen Entscheidung der Ausländerbehörde fortgeführt werden. Wurde der Antrag hingegen erst nach Ablauf der Arbeitserlaubnis gestellt oder vollständig unterlassen, ist die Rechtslage deutlich problematischer.


    Weiter besteht ein Bußgeldrisiko. Für die Ermittlung und Verhängung eines solchen Bußgeldes ist der Zoll zuständig. Die Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers ohne erforderliche Arbeitserlaubnis kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III darstellen. Spätestens, wenn der Zoll ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleitet und Ihnen bekannt gibt, empfiehlt sich eine Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt.


    Derzeit ist für Sie vor allem wichtig jede weitere Tätigkeit des Arbeitnehmers ohne geklärte Arbeitserlaubnis zu vermeiden.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

     

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