Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Arbeitnehmer mit Beschäftigungsort in Drittland

    Guten Tag,

    unser Mandant (Unternehmen mit Sitz in D, alle geschäftlichen Tätigkeiten in D). Der Mandant hat keine weitere Betriebsstätte. Unternehmensgegenstand sind Ingenieursleistungen im Bauwesen für die Deutsche Bahn AG. Er beschäftigt ab Juli 2026 eine Arbeitnehmerin syrischer Staatsangehörigkeit, wohnhaft in Abu Dhabi (VAE). Sie arbeitet von dort aus im Home Office als Informatikerin/Softwareentwicklerin. Sie ist ausschließlich fachlich-technisch tätig. Im Arbeitsvertrag ist ausdrücklich geregelt, dass die Frau keinen Beschäftigungsort in D hat. Sie darf keine Verträge o.ä. abschließen.

    Im Auslandstätigkeitserlass ist das Aufgabengebiet der Arbeitnehmerin nicht als begünstigte Tätigkeit aufgeführt.

    Ist die Beschäftigung trotzdem Steuer- und Sozialversicherungsfrei in D?


    Weitere Frage: wie erfassen wir die Beschäftigung in D? Welcher Personengruppenschlüssel und Beitragsgruppenschlüssel?

    Die Frage betrifft sowohl Steuerrecht als auch Sozialversicherung. Beides kann oben im Themengebiet nicht markiert werden.

  • 02
    RE: Arbeitnehmer mit Beschäftigungsort in Drittland

    Hallo Knupferehi,
     
    bei einer berufsbedingten Entsendung ins Nicht-EU-Ausland können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin gelten, wenn die Voraussetzungen einer Ausstrahlung nach § 4 Sozialgesetzbuch (SGB) IV vorliegen.
     
    Voraussetzung für das Vorliegen einer Ausstrahlung im Sinne der Sozialversicherung ist unter anderem, dass die Entsendung im Voraus vertraglich oder durch die Eigenart der Beschäftigung (z. B. für ein bestimmtes Bauprojekt) befristet sein muss.
     
    Da nach Ihrer Schilderung die Beschäftigung ab Beginn dauerhaft aus dem Homeoffice in Abu Dhabi ausgeübt werden soll, handelt es sich nicht um eine Ausstrahlung im Sinne der Entsendung. Demzufolge unterliegt die betreffende Person nicht dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Es ist in einem solchen Fall ausschließlich das Recht des ausländischen Staates anzuwenden. Die sich hieraus eventuell ergebenden Beitrags- und Meldepflichten sind mit dem jeweils zuständigen Träger im Ausland zu klären.
     
    Bezüglich der steuerrechtlichen Bewertung erhalten Sie eine Stellungnahme aus dem Bereich „Steuerrecht“. Wir haben Ihre Anfrage dorthin weitergeleitet.   
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Arbeitnehmer mit Beschäftigungsort in Drittland

    Sehr geehrter Fragesteller,


    nachfolgend dürfen wir den steuerlichen Teil der Frage beantworten:


    Zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten besteht derzeit kein Doppelbesteuerungsabkommen. (Das DBA trat am 31.12.21 außer Kraft.)

    Damit sind die Einkünfte der syrischen Mitarbeiterin beschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 4 i.V.m. 49 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 EStG. Die Lohnsteuerpflicht ergibt sich aus § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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