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  • 01
    Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für Kinder

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    bis zu welchem Lebensalter muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für die Kinder seiner Mitarbeiter zahlen.


    Vielen Dank.


     

  • 02
    RE: Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für Kinder

    Hallo G. Mayr,
     
    beim Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer sind unter bestimmten Voraussetzungen auch die Aufwendungen für dessen privat versicherte Angehörige (z. B. Kinder) zu berücksichtigen, wenn diese im Fall der Krankenversicherungspflicht des Arbeitnehmers nach § 10 SGB V familienversichert wären.
     
    Kinder sind demnach nach § 10 SGB V familienversichert:
     
    1.     bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
     
    2.     bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
     
    3.     bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schulausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten.
     
    4.     ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
     
    Eine „Nachweis“, dass die Vorrausetzungen zur erhöhten Zuschussgewährung vorliegen, sollte den Entgeltunterlagen beigefügt werden.
     
    Da bei der konkreten Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses auch arbeitsrechtliche Regelungen betroffen sind, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums keine weitergehende Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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