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  • 01
    Arbeitgeberzuschuss zum berufsständischen Versorgungswerk, Pflichtmitgliedschaft bei der DRV

    Hallo AOK-Expertenteam,


    meine Frage betrifft die Pflicht zum Zahlung eines Arbeitgeberzuschuss zu einem berufsständischen Versorgungswerk und das Fortbestehen einer Befreiung von der RV-Pflicht gem. § 6 Abs. 1 SGB VI.


    Sachverhalt:

    Ein Mitarbeitender hat die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht. Er bezieht eine Altersrente aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin (Berufsständisches Versorgungswerk). Nach der Satzung des Versorgungswerks können bei Eintritt des Versorgungsfalls keine Beiträge an das Versorgungswerk mehr geleistet werden können (vgl. § 33 Abs. 5 der Satzung des Berliner Versorgungswerkes: "Nach Eintritt des Rentenfalles können Beiträge nicht mehr geleistet werden"). § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satzung bestimmt darüber hinaus, dass die Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied nicht mehr der Rechtsanwaltskammer Berlin angehört, "sofern es nicht Berufsunfähigkeits- oder Altersrente des Versorgungswerkes bezieht“.


    - Ist von Seiten des Arbeitgebers ein Arbeitgeberzuschuss zur berufsständischen Versorgung zu leisten?

    - Müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. nur der Arbeitgeber bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung leisten?


    Danke im Voraus, mit sommerlichen Grüßen

    Dirk Golisch

     

  • 02
    RE: Arbeitgeberzuschuss zum berufsständischen Versorgungswerk, Pflichtmitgliedschaft bei der DRV

    Hallo Herr Golisch,
     
    der Bezug einer Altersversorgung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung wird grundsätzlich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht/ -freiheit den übrigen Altersversorgungen gleichgestellt.
     
    Da nach Ihrer Schilderung die Satzungsregelung des Versorgungswerks vorsieht, ab Rentenbeginn keine Arbeitgeberanteile mehr anzunehmen, hat lediglich der Arbeitgeber bei Fortführung der Beschäftigung seinen Beitragsanteil an die gesetzliche Rentenversicherung (Beitragsgruppe „3“) über die einzugsberechtigte Krankenkasse zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zuvor von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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