Hallo AOK-Expertenteam,
meine Frage betrifft die Pflicht zum Zahlung eines Arbeitgeberzuschuss zu einem berufsständischen Versorgungswerk und das Fortbestehen einer Befreiung von der RV-Pflicht gem. § 6 Abs. 1 SGB VI.
Sachverhalt:
Ein Mitarbeitender hat die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht. Er bezieht eine Altersrente aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin (Berufsständisches Versorgungswerk). Nach der Satzung des Versorgungswerks können bei Eintritt des Versorgungsfalls keine Beiträge an das Versorgungswerk mehr geleistet werden können (vgl. § 33 Abs. 5 der Satzung des Berliner Versorgungswerkes: "Nach Eintritt des Rentenfalles können Beiträge nicht mehr geleistet werden"). § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satzung bestimmt darüber hinaus, dass die Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied nicht mehr der Rechtsanwaltskammer Berlin angehört, "sofern es nicht Berufsunfähigkeits- oder Altersrente des Versorgungswerkes bezieht“.
- Ist von Seiten des Arbeitgebers ein Arbeitgeberzuschuss zur berufsständischen Versorgung zu leisten?
- Müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. nur der Arbeitgeber bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung leisten?
Danke im Voraus, mit sommerlichen Grüßen
Dirk Golisch