Liebe Experten,
via ELStAM wird mir für einen privat krankenversicherten Arbeitnehmer ein Vorsorgebeitrag in Höhe von 900 Euro übermittelt. Und einen Beitrag für die Erlangung des Arbeitgeberzuschusses i. S. d. § 257 Abs. 2a SGB in Höhe von 700 Euro. Der Beschäftigte ist Versicherungsnehmer. Laut Mitteilung der Krankenversicherung setzen sich der Vorsorgebeitrag aus den KV-Beitragen für ihn selbst und die Beiträge für seine Tochter zusammen. Für den Arbeitgeberzuschuss wurden auch die 700 Euro Beitrag für ihn selbst und 200 Euro Beitrag für die Tochter durch die KV via ELStAM übermittelt. Fazit: Via ELStAM kam zwar der volle Vorsorgebeitrag beim Arbeitgeber an, nicht jedoch der KV-Beitrag für die Tochter. Vermutung: Offensichtlich liegt hier der steuerliche Familienverbund nicht vor, sprich das BZSt übermittelt nicht die Daten für den Arbeitgeberzuschuss für die Tochter. Unter Verweis auf § 257 SGB V und § 3 Nr. 62 EStG begehrt der Beschäftigte nunmehr auch einen Arbeitgeberzuschuss für die Tochter. Die Tochter ist gerade drei Jahre alt, also eine Berücksichtigung bei einem anderen Arbeitgeber scheidet denklogisch aus. Er argumentiert, die ELStAM-Daten hätten hinsichtlich § 257 SGB V keinen materiellrechtlichen Charakter. Hat er Recht und muss ich dann die Tochter bei der Zuschussgewährung dennoch berücksichtigen, abweichend von ELStAM?
Besten Dank für Ihre Nachricht und freundliche Grüße
Rudi Ratlos