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  • 01
    Arbeitgeberzuschuss private Krankenversicherung abweichend von ELStAM

    Liebe Experten,


    via ELStAM wird mir für einen privat krankenversicherten Arbeitnehmer ein Vorsorgebeitrag in Höhe von 900 Euro übermittelt. Und einen Beitrag für die Erlangung des Arbeitgeberzuschusses i. S. d. § 257 Abs. 2a SGB in Höhe von 700 Euro. Der Beschäftigte ist Versicherungsnehmer. Laut Mitteilung der Krankenversicherung setzen sich der Vorsorgebeitrag aus den KV-Beitragen für ihn selbst und die Beiträge für seine Tochter zusammen. Für den Arbeitgeberzuschuss wurden auch die 700 Euro Beitrag für ihn selbst und 200 Euro Beitrag für die Tochter durch die KV via ELStAM übermittelt. Fazit: Via ELStAM kam zwar der volle Vorsorgebeitrag beim Arbeitgeber an, nicht jedoch der KV-Beitrag für die Tochter. Vermutung: Offensichtlich liegt hier der steuerliche Familienverbund nicht vor, sprich das BZSt übermittelt nicht die Daten für den Arbeitgeberzuschuss für die Tochter. Unter Verweis auf § 257 SGB V und § 3 Nr. 62 EStG begehrt der Beschäftigte nunmehr auch einen Arbeitgeberzuschuss für die Tochter. Die Tochter ist gerade drei Jahre alt, also eine Berücksichtigung bei einem anderen Arbeitgeber scheidet denklogisch aus. Er argumentiert, die ELStAM-Daten hätten hinsichtlich § 257 SGB V keinen materiellrechtlichen Charakter. Hat er Recht und muss ich dann die Tochter bei der Zuschussgewährung dennoch berücksichtigen, abweichend von ELStAM?


    Besten Dank für Ihre Nachricht und freundliche Grüße


    Rudi Ratlos

  • 02
    RE: Arbeitgeberzuschuss private Krankenversicherung abweichend von ELStAM

    Guten Tag,
     
    zur Umsetzung des digitale Bescheinigungsverfahrens und zur Berücksichtigung der tatsächlichen privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (PKV-Beiträge) im Lohnsteuerabzugsverfahren seit 01.01.2026 wurden zwei neue elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale eingeführt. Zum einen die Art und Höhe der monatlichen PKV-Beiträge, wenn hierfür die Voraussetzungen für einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss vorliegen und zum anderen die Höhe der monatlichen PKV-Beiträge, die – ggf. nach Abzug eines steuerfreien Arbeitgeberzuschusses – bei der Berechnung der sog. Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen sind.

    Da das digitale Bescheinigungsverfahren die Prüfung des Arbeitgebers zur Steuer- und Beitragsfreiheit nicht ersetzt, hat dieser – wie bisher – den „korrekten“ Arbeitgeberbeitragszuschuss zur privaten (oder gesetzlichen) Kranken- und Pflegeversicherung gesondert festzustellen und die relevanten Unterlagen und Informationen gemäß den Regelungen der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) in den Entgeltunterlagen zu dokumentieren.

    Der nach arbeitsrechtlichen Kriterien zu ermittelnde Beitragszuschuss zur PKV wird grundsätzlich auch für Angehörige wie Ehepartner, Lebenspartner und Kinder gewährt, wenn diese bei einer Pflichtversicherung des Arbeitnehmers familienversichert wären.
     
    Einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss nach § 257 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V setzt u. a. voraus, dass der Angehörige des anspruchsberechtigten Beschäftigten – wie der Beschäftigte selbst – ebenfalls in der PKV versichert ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Arbeitgeberzuschuss private Krankenversicherung abweichend von ELStAM

    Ja, das ist alles ja auch nicht fraglich. Die Gretchenfrage lautet: Muss ich dem Arbeitnehmer einen höheren Zuschuss als für die via ELStAM-nachgewiesenen KV-Beiträge zahlen, wenn anderweitig feststeht, dass höhere Beiträge geleistet werden und diese dem Grunde nach einen Zuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V rechtfertigen, oder kann ich den Zuschuss stur auf die via ELStAM-übermittelten Beträge beschränken, und wenn ja, mit welcher Begründung kann ich diese Deckelung auf die ELStAM-Beträge rechtfertigen?

  • 04
    RE: Arbeitgeberzuschuss private Krankenversicherung abweichend von ELStAM

    Guten Tag,
     
    wie in unserer ersten Antwort beschrieben, hat der Arbeitgeber den „korrekten“ Arbeitgeberzuschuss zu ermitteln.
     
    Die Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung betrifft vordergründig arbeitsrechtliche Regelungen. Daher bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums dazu nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können.
     
    Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihre Frage im Themengebiet „Arbeitsrecht“ oder „Steuerrecht“ eingestellt wurde. Wir haben Ihre Anfrage daher in die Rubrik „Arbeitsrecht“ verschoben, so dass Sie eine Antwort aus dem Bereich Arbeitsrecht erhalten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: Arbeitgeberzuschuss private Krankenversicherung abweichend von ELStAM

    Sehr geehrter Fragesteller,


    der Anspruch des AN gegen den AG auf Beitrags-Zuschuss nach § 257 SGB V besteht unabhängig davon, ob und in welcher Höhe über ELStAM entsprechende Beträge mitgeteilt/bestätigt werden (so auch BMF-Schreiben vom 05.06.2025, GZ: IV C 5 -S 2363/00047/004/136, Rn. 99).

    Arbeitsrechtlich ist der AN verpflichtet, den Anspruch auf Zuschuss (ggf. auch für Familienmitglieder) nachzuweisen; der AG hat den -Zuschuss bei entsprechendem Nachweis (z.B. durch Bestätigung der Versicherung) dann auszuzahlen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 06
    RE: Arbeitgeberzuschuss private Krankenversicherung abweichend von ELStAM

    Vielen Dank. Gestatten Sie mir noch eine Nachfrage:

    Regelt die von Ihnen angesprochene Randziffer 99 nicht ausschließlich die Frage, dass weiterhin zu prüfen ist, ob überhaupt eine Zuschussberechtigung besteht. Was ja auch zwingend nötig ist, da ja die ELStAM-Beträge ausnahmslos für alle Privatversicherten übermittelt werden, auch für diejenigen, für die von vornherein gar keine Zuschussberechtigung besteht (z. B. Beamte, hauptberuflich Selbständige). In Randziffer 83 steht "Der Arbeitgeber muss in der Regel die Beiträge der privaten Kranken-und Pflegeversicherung (§ 39 Absatz 4 Nummer 4 EStG) in der Höhe berücksichtigen, in der sie in den ELStAM angegeben sind. Der Arbeitnehmer kann also vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge in einer anderen Höhe berücksichtigt als der, die in den ELStAM angegeben ist ..."


    Daher tue ich mich schwer, einen höhere Bemessungsgrundlage für den Zuschuss als via ELStAM übermittelt heranzuziehen.


    Besten Dank für Ihre Einschätzung.

  • 07
    RE: Arbeitgeberzuschuss private Krankenversicherung abweichend von ELStAM

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für die Nachfrage. Die von Ihnen zitierte Randziffer 83 betrifft die Frage, in welcher Höhe Zahlungen des Arbeitgebers lohnsteuerlich als Beträge nach § 39 Abs. 4 Nr. 4 EStG berücksichtigt werden dürfen.


    Davon abzugrenzen ist jedoch die Frage, in welcher Höhe der Arbeitgeber den AG-Zuschuss nach § 257 Abs. 2a SGB V schuldet.


    Für die erstgenannte (lohnsteuerliche) Frage muss und darf der Arbeitgeber die Beträge nach ELStAM zugrunde legen. Bei der zweitgenannten (arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen) Frage besteht keine Bindung an die ELStAM. Wenn der Arbeitnehmer in anderer Weise (außerhalb ELStAM) höhere Zuschuss-Berechtigung nachweist, ist die entsprechend höhere Zahlung als arbeits-und sozialversicherungsrechtlich auch geschuldet. Lohnsteuerlich darf sie als Zuschuss jedoch nur abgerechnet werden, wenn die Lohnsteuermerkmale entsprechend angeglichen wurden.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

     

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