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  • 01
    Arbeitgeberzuschuss bei privat kranken-&pflegeversicherten Rentnern über JAE

    Ein Arbeitnehmer ist privat kranken- und pflegeversichert und aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in seiner Beschäftigung krankenversicherungsfrei.

    Der Arbeitnehmer bezieht künftig eine Altersvollrente für langjährig Versicherte vor Erreichen der Regelaltersgrenze und führt parallel seine bisherige Beschäftigung in unserem Unternehmen unverändert fort. Das Arbeitsentgelt liegt weiterhin oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze.


    Besteht für unser Unternehmen weiterhin die Verpflichtung zur Zahlung eines Beitragszuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 257 SGB V bzw. § 61 SGB XI?

    Besteht daneben ein Anspruch des Arbeitnehmers auf einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 106 SGB VI)?

    Falls sowohl unser Unternehmen als auch Rentenversicherung einen Zuschuss leisten:

    Werden beide Zuschüsse nebeneinander gewährt?

    Gibt es eine gegenseitige Anrechnung?

    Welche Begrenzungen bzw. Höchstbeträge sind zu beachten?

    Ist insgesamt auf die Höhe des tatsächlich zu zahlenden Beitrags zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung abzustellen?


    Ändert sich die Beurteilung nach Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn

    weiterhin eine Altersvollrente bezogen wird & die Beschäftigung unverändert fortgeführt wird, also das Arbeitsentgelt weiterhin oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt?

    Sofern sich die Beurteilung mit Erreichen der Regelaltersgrenze ändert:

    Welche Rechtsgrundlagen sind hierfür maßgeblich?

    Ab welchem Zeitpunkt tritt eine Änderung der Zuschussgewährung ein?


    Für eine Einordnung, insbesondere unter Berücksichtigung des Bezugs einer Altersvollrente vor sowie nach Erreichen der Regelaltersgrenze, wäre ich dankbar.

  • 02
    RE: Arbeitgeberzuschuss bei privat kranken-&pflegeversicherten Rentnern über JAE

    Hallo pkdm,


    wie Sie bereits korrekt beschrieben haben, erhalten Beschäftigte, die auf Grund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V.


    Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine private Krankenversicherung zu zahlen hat.


    Hierbei ist zu beachten, dass bei Arbeitnehmern, die eine Altersvollrente vor oder nach Vollendung des Lebensjahres für den Anspruch auf Regelaltersrente erhalten, der Beitragszuschuss nach dem ermäßigten Beitragssatz (§ 243 SGB V) zu berechnen ist (2026: 7,0%).


    Neben dem Zuschuss zur privaten Krankenversicherung haben Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach §§ 22 und 23 SGB XI bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, auch einen Anspruch auf den Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung (§ 61 Abs. 2 SGB XI).


    Darüber hinaus besteht für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss aufgrund des Bezuges der Altersvollrente gegenüber dem Rentenversicherungsträger (§106 Abs. 3 SGB VI).


    Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer vom Rentenversicherungsträger einen Beitragszuschuss aufgrund seines Rentenbezuges erhält, hat auf die Höhe des Beitragszuschusses, den der Arbeitgeber im Rahmen der Beschäftigung zu zahlen hat, keine Auswirkungen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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