Ein Arbeitnehmer ist privat kranken- und pflegeversichert und aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in seiner Beschäftigung krankenversicherungsfrei.
Der Arbeitnehmer bezieht künftig eine Altersvollrente für langjährig Versicherte vor Erreichen der Regelaltersgrenze und führt parallel seine bisherige Beschäftigung in unserem Unternehmen unverändert fort. Das Arbeitsentgelt liegt weiterhin oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Besteht für unser Unternehmen weiterhin die Verpflichtung zur Zahlung eines Beitragszuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 257 SGB V bzw. § 61 SGB XI?
Besteht daneben ein Anspruch des Arbeitnehmers auf einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 106 SGB VI)?
Falls sowohl unser Unternehmen als auch Rentenversicherung einen Zuschuss leisten:
Werden beide Zuschüsse nebeneinander gewährt?
Gibt es eine gegenseitige Anrechnung?
Welche Begrenzungen bzw. Höchstbeträge sind zu beachten?
Ist insgesamt auf die Höhe des tatsächlich zu zahlenden Beitrags zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung abzustellen?
Ändert sich die Beurteilung nach Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn
weiterhin eine Altersvollrente bezogen wird & die Beschäftigung unverändert fortgeführt wird, also das Arbeitsentgelt weiterhin oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt?
Sofern sich die Beurteilung mit Erreichen der Regelaltersgrenze ändert:
Welche Rechtsgrundlagen sind hierfür maßgeblich?
Ab welchem Zeitpunkt tritt eine Änderung der Zuschussgewährung ein?
Für eine Einordnung, insbesondere unter Berücksichtigung des Bezugs einer Altersvollrente vor sowie nach Erreichen der Regelaltersgrenze, wäre ich dankbar.