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  • 01
    arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung bei Austeuerung

    Hallo zusammen,

    ein Mitarbeiter erhält Krankgeld und der Arbeitgeber zahlt in eine Arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung für den Mitarbeiter ein. Der Beitrag ist allerdings so hoch, dass die max. Grenze der Beitragsfreiheit erreicht ist, also 4 % der BBG. Der Mitarbeiter zahlt allerdings keine Beiträge, weil er im Krankengeldbezug keine SV-Tage hat.

    Jetzt hat der Mitarbeiter 78 Wochen Krankengeld erhalten und wird ausgesteuert.

    Kann es dann sein, dass nun Beiträge auf die arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung anfallen?

    Danke vorab.

  • 02
    RE: arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung bei Austeuerung

    Guten Tag,


    zur Finanzierung einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) gibt es mehrere Finanzierungswege:

    - Entgeltumwandlung mit AG-Zuschuß

    - rein arbeitgeberfinanzierte Beitragstragung

    - Mischformen


    Soweit die Aufwendungen für eine bAV ausschließlich durch zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers finanziert werden, handelt es sich dabei nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Der Arbeitgeber bildet während der Beschäftigungszeit Rückstellungen. Dem Arbeitnehmer erwächst in dieser Zeit kein geldwerter Vorteil. Insoweit sind diese Aufwendungen beitragsfrei.


    Nur bei einer (teilweisen) Beteiligung der Finanzierung der Aufwendungen für eine bAV durch den Arbeitnehmenden im Wege der Entgeltumwandlung ist die Beitragsfreiheit begrenzt. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG für betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die Entgeltteile sind dabei beitragsfrei, soweit sie 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.


    Aus Ihrer Sachverhaltsdarstellung geht hervor, dass die Leistung zur bAV ausschließlich durch den Arbeitgeber finanziert wird. Insofern ist der Betrag komplett beitragsfrei, auch wenn die 4% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung überschritten wird.


    Beteiligt sich der Mitarbeitende jedoch an der Finanzierung ist eine andere Betrachtungsweise notwendig. Die Beitragsfreiheit einer betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung setzt natürlich voraus, dass vom Arbeitgeber ein Entgelt gezahlt wird. Ist dies aktuell nicht der Fall, ist der vom Arbeitgeber finanzierte Beitrag als Arbeitsentgelt zu verbeitragen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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