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  • 01
    Arbeiten während der 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin (Mutterschutzfrist)

    Eine Arbeitnehmerin möchte während der 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin weiterarbeiten. Bekommt sie während dieser Zeit weiterhin Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse? Zahlt der Arbeitgeber dann auch weiterhin den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und bekommt diesen über das U2 Verfahren zurückerstattet oder muss der Arbeitgeber die gearbeitete Zeit als normales Gehalt SV/Steuer pflichtig auszahlen?

  • 02
    RE: Arbeiten während der 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin (Mutterschutzfrist)

    Hallo Personal,

    der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt.

    Somit besteht für die schwangere Frau die Möglichkeit, sich gegenüber ihrem Arbeitgeber ausdrücklich zu einer (ggf. auch reduzierten) Arbeitsleistung bereit zu erklären. Diese Entscheidung kann sie jederzeit für die Zukunft widerrufen.

    Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, solange das Mitglied beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhält. Eine Erstattung über U2-Verfahren ist nicht möglich, da der Arbeitgeber das Gehalt für geleistete Arbeit und nicht nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes weiterzahlt.
    Zur Frage der steuerrechtlichen Bewertung empfehlen wir das zuständige Finanzamt zu kontaktieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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