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  • 01
    Anwendung Übergangsbereich bei wiederholten freiwilligen EZ sowie bei temporärer AZ-Reduzierung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    eine Mitarbeiterin reduziert befristet für ein Jahr ihre Arbeitszeit. Hierdurch rutscht ihr monatliches Entgelt in den Übergangsbereich (rd. 1560 Euro). Wenn ich aber die Jahre 2026 und 2027 als Ganzes betrachte, wird rd. 25300 Euro in 2026 und rd. 23400 Euro in 2027 verdient. Darf ich die Mitarbeiterin dann vom 01.08.26-31.07.27 nach den Regelungen des Übergangsbereich abrechnen? Oder nur vom 01.01.-31.07.27 wg. der voraussichtlichen Überschreitung bezogen auf den Jahreswert 2026?


    Zudem, und das betrifft alle Mitarbeiter des Unternehmens, wurden in den letzten Jahren immer wieder im Mai und November Sonderzahlungen in unterschiedlicher Höhe geleistet, wobei vertraglich explizit vereinbart ist, dass auf solche Zahlungen kein Anspruch besteht und wenn diese doch erfolgen, sie dann freiwillig sind und keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründen. Wenn ein Mitarbeiter nun z.B. 1950 Euro verdient, darf ich ihn dann im Übergangsbereich abrechnen, auch wenn ich erwarten kann, dass durch die beiden Einmalzahlungen aufs Jahr gesehen die Grenze überschritten wird? Oder müsste ich ohne Übergangsbereich abrechnen und dann ggf. im Dezember, wenn das Jahresgehalt unter 24000 Euro bleiben sollte, eine Korrektur vornehmen?


    Für Ihre Einschätzung danke ich!

  • 02
    RE: Anwendung Übergangsbereich bei wiederholten freiwilligen EZ sowie bei temporärer AZ-Reduzierung

    Guten Tag,


    grundsätzlich finden die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen zum Übergangsbereich Anwendung, wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig im Übergangsbereich von 603,01 Euro bis 2.000,00 Euro liegt.


    Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen, auf das ein Rechtsanspruch besteht.


    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Zeitraum der vorausschauenden Betrachtung ist ein Zeitjahr. Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.


    Vor diesem Hintergrund ist in Ihrem Fall ab 01.08.2026 aufgrund der Entgeltreduzierung eine neue Beurteilung vorzunehmen. Da hier vorausschauend auf ein Jahr das regelmäßige Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt, sind die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen ab 01.08.2026 anzuwenden.


    Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.


    Betrieblich Übung liegt vor, wenn die Einmalzahlung in 3 Jahren hintereinander gewährt werden.


    Soweit also in Ihren Fällen betriebliche Übung vorliegt, werden diese Arbeitsentgelte, gegebenenfalls mit einem Durchschnittsbetrag, berücksichtigt. Eine nachträgliche Korrektur ist nicht vorgesehen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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