Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Mitarbeiterin reduziert befristet für ein Jahr ihre Arbeitszeit. Hierdurch rutscht ihr monatliches Entgelt in den Übergangsbereich (rd. 1560 Euro). Wenn ich aber die Jahre 2026 und 2027 als Ganzes betrachte, wird rd. 25300 Euro in 2026 und rd. 23400 Euro in 2027 verdient. Darf ich die Mitarbeiterin dann vom 01.08.26-31.07.27 nach den Regelungen des Übergangsbereich abrechnen? Oder nur vom 01.01.-31.07.27 wg. der voraussichtlichen Überschreitung bezogen auf den Jahreswert 2026?
Zudem, und das betrifft alle Mitarbeiter des Unternehmens, wurden in den letzten Jahren immer wieder im Mai und November Sonderzahlungen in unterschiedlicher Höhe geleistet, wobei vertraglich explizit vereinbart ist, dass auf solche Zahlungen kein Anspruch besteht und wenn diese doch erfolgen, sie dann freiwillig sind und keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründen. Wenn ein Mitarbeiter nun z.B. 1950 Euro verdient, darf ich ihn dann im Übergangsbereich abrechnen, auch wenn ich erwarten kann, dass durch die beiden Einmalzahlungen aufs Jahr gesehen die Grenze überschritten wird? Oder müsste ich ohne Übergangsbereich abrechnen und dann ggf. im Dezember, wenn das Jahresgehalt unter 24000 Euro bleiben sollte, eine Korrektur vornehmen?
Für Ihre Einschätzung danke ich!