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  • 01
    Anwendung Midijobregelung, wenn Entgelt nur für wenige Monate reduziert

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    darf die Midijobregelung angewandt werden, wenn das Entgelt des Mitarbeiters für drei Monate 2000 Euro unterschreitet, weil in dieser Zeit eine AZ-Reduzierung vereinbart ist? Oder muss ich dann das gesamte Jahr betrachten (hier würden die 24000 Euro deutlich überschritten werden) und dürfte diese daher auch in den Monate mit weniger als 2000 Euro nicht anwenden?


    M.f.G.

    C. Volz

  • 02
    RE: Anwendung Midijobregelung, wenn Entgelt nur für wenige Monate reduziert

    Guten Tag,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (2026: 603,01  und 2.000,00 Euro) liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.
     
    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts oder auch Erhöhung der Grenzen des Übergangsbereichs) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.
     
    Mangels einer konkreten Definition einer „dauerhaften Veränderung“ durch die Spitzenverbände der Sozialversicherung ist nach unserem Verständnis davon auszugehen, dass eine „dauerhafte“ Über- oder Unterschreitung der maßgebenden (oben genannten) Entgeltgrenzen von mehr als einem Monat ggf. eine neue Beurteilung zur Folge hat.
     
    Daraus folgt, dass die besonderen Regelungen der Beitragsberechnung im Midijob-Bereich in Ihrem Sachverhalt für die drei Monate anzuwenden sind.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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