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  • 01
    Anwendung Märzklausel? - Tod des Mitarbeiters

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    ich habe folgende Fragen:

    Ein Mitarbeiter ist im März verstorben. Die Ehefrau erhält jetzt im Juni als Erbin eine Urlaubsabgeltung, Auszahlung Leistungsentgelt und Auszahlung Mehrarbeit als Nachlass. Diese 3 Zahlungen müssen bei unserem verstorbenen Mitarbeiter als Einmalzahlung noch verbeitragt werden, richtig?

    Die Zahlung an die Erbin erfolgt jetzt im Juni. Bei unserem Mitarbeiter geben ich es aber auf den März ein, weil das ja der letzte Monat ist. Ist es richtig, dass dann die Märzklausel zu berücksichtigten ist?

    Der verstorbenen Mitarbeiter war das ganze Jahr 2025 bei uns sv-pflichtig beschäftigt. Die Einmalzahlung beläuft sich auf insgesamt 4500 €, für die ersten 3 Monate in 2026 liegt die Differenz zwischen der BBG KV und seinem tatsächlich Entgelt bei 1000 €, sodass die Märzklausel greift. Im Jahr 2026 liegt die Differenz zwischen BBG KV und tatsächlichem Entgelt bei 200€, so dass nur 200 € der Einmalzahlung in der KV und PV zu verbeitragen sind, in der RV und AV ist die Differenz höher als 4500 €, so dass hier die volle Einmalzahlung zu verbeitragen ist. Sehe ich das alles richtig?

    Es ist dann noch eine SV-Meldung mit Gr. 54 vom 01.12.-31.12.2025 zu erstellen, oder?


    Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen und Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen

    Lohnbüro

  • 02
    RE: Anwendung Märzklausel? - Tod des Mitarbeiters

    Hallo Lohnbüro,
     
    bei Entgeltzahlungen über den Sterbemonat hinaus ist zwischen dem Lohn, der auf die aktive Beschäftigung des Arbeitnehmers entfällt (Nachzahlung von laufendem Entgelt oder Einmalzahlungen) und Zahlungen, die über den Todestag hinaus geleistet werden (z. B. Sterbegeld an die Hinterbliebenen) zu unterscheiden.
     
    Beitragspflichtig als Arbeitsentgelt für eine aktive Beschäftigung ist das für die Arbeitsleistung bis zum Todestag gezahlte Arbeitsentgelt, unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung.
     
    Laufendes Arbeitsentgelt ist rückwirkend dem verstorbenen Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Entstehens zuzuordnen und zu verbeitragen. Hierzu gehören beispielsweise Mehrarbeitsstunden oder Leistungsentgelte, sofern diese einem konkreten Abrechnungszeitraum zugeordnet werden können. 
     
    Bei der Urlaubsabgeltung handelt es sich um als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, welches grundsätzlich der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegen.
     
    Da nach Ihrer Schilderung die Urlausabgeltung im Juni 2026 ausgezahlt werden soll, ist diese dem letzten Entgeltabrechnung (hier: März) zuzuordnen und - sofern Sozialversicherungstage (SV-Tage) vorhanden sind - nach den Regelungen für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu verbeitragen. Die Regelungen der Märzklausel finden hier keine Anwendung, da die Auszahlung nach dem 31.03.2026 erfolgt.
     
    In Ihrem Fall ist zum Todestag des Mitarbeiters eine Abmeldung mit dem Grund der Abgabe „49“ unter Angabe des in diesem Kalenderjahr beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu übermitteln.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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