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  • 01
    Anwendung des Übungsleiterfreibetrages nach § 3 Nr. 26 EStG

    Guten Tag,


    wir beschäftigen bereits eine Betreuungskraft für die nachmittägliche Betreuung (Spiel- und Lernphasen) der Schülerinnen und Schüler an einer Realschule Plus. Träger der Schule ist die Verwaltung.


    Die Betreuungskraft arbeitet derzeit 8,5 Stunden pro Woche in dieser Tätigkeit. Für die Betreuungstätigkeit wenden wir den Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG an; der darüber hinausgehende Vergütungsanteil wird im Rahmen eines Minijobs abgerechnet.


    Nun soll die Betreuungskraft zusätzlich 10 Stunden pro Woche im Schulsekretariat eingesetzt werden. Damit würde die Beschäftigung bei demselben Träger insgesamt 18,5 Stunden im Rahmen einer sozialvericherungspflichtigen Beschäftigung pro Woche umfassen.


    Für die Anwendung des Übungsleiterfreibetrags ist nach unserem Verständnis zu beachten, dass die begünstigte Tätigkeit zeitlich nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung (hier ca. 13 Stunden pro Woche) umfassen darf.


    Unsere Frage ist daher:


    Sind für die Prüfung dieser 1/3-Grenze die beiden unterschiedlichen Tätigkeiten – Betreuung und Sekretariat – getrennt zu betrachten?


    Konkret: Kann die Betreuungstätigkeit mit 8,5 Stunden pro Woche weiterhin unter Berücksichtigung des Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG abgerechnet werden, obwohl die Betreuungskraft beim selben Träger zusätzlich 10 Stunden pro Woche im Sekretariat beschäftigt ist?


    Oder ist für die Prüfung der 1/3-Grenze auf den gesamten Beschäftigungsumfang beim selben Träger (18,5 Stunden) abzustellen, sodass die Voraussetzungen für die Anwendung des Übungsleiterfreibetrags aufgrund des zusätzlichen Einsatzes im Sekretariat nicht mehr erfüllt wären?


    Vielen Dank für Ihre Einschätzung.


    Freundliche Grüße asu dem Personalbüro

  • 02
    RE: Anwendung des Übungsleiterfreibetrages nach § 3 Nr. 26 EStG

    Sehr geehrter Fragesteller,


    der Übungsleiterfreibetrag kann auch bei einer Beschäftigung beim selben Arbeitgeber/Rechtsträger angewendet werden, sofern es sich um voneinander trennbare, eigenständige Tätigkeiten handelt. Das kommt im geschilderten Sachverhalt in Betracht (Verwaltungs- und Organisationstätigkeit im Sekretariat, pädagogische Arbeit in der Nachmittagsbetreuung, vgl. für den Schulbereich FG Düsseldorf, Urteil v. 29.02.2012 - 7 K 4364/10 L).

    Beide Tätigkeitsbereiche sollten durch getrennte Verträge und getrennte Zeiterfassung klar voneinander abgegrenzt und dokumentiert werden.


    Die Ein-Drittel-Grenze bezieht sich dann nur auf die begünstigte pädagogische Betreuung und wird weiterhin eingehalten (8,5 Stunden deutlich unterhalb 13 Stunden wöchentlich).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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