Sehr geehrte Damen und Herren,
Lst-RL zu besonderen Pauschsteuersätzen (§ 40 Abs. 1 EStG) Anhang 22:
"Hierbei kann aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass die betroffenen Arbeitnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung versichert sind und keinen Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 SGB XI) leisten...."
Stimmen Sie mir zu, dass es danach nicht nach den tatsächlichen Verhältnissen geht, sondern es allein die Maßgabe ist, dass 20 AN betroffen sind?
Beispiel: 20 AN Jahresbeitrag in eine bKV
nach den tatsächlichen Verhältnissen sind 16 AN mit Kinder + 4 AN ohne Kinder mit Zuschlag in der PV.
Somit kann rein von der AN-Anzahl ein Antrag nach einem Durchschnittssteuersatz gestellt werden.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Kluge