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  • 01
    Antrag § 40 Abs. 1 EStG

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Lst-RL zu besonderen Pauschsteuersätzen (§ 40 Abs. 1 EStG) Anhang 22:

    "Hierbei kann aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass die betroffenen Arbeitnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung versichert sind und keinen Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 SGB XI) leisten...."

    Stimmen Sie mir zu, dass es danach nicht nach den tatsächlichen Verhältnissen geht, sondern es allein die Maßgabe ist, dass 20 AN betroffen sind?

    Beispiel: 20 AN Jahresbeitrag in eine bKV

    nach den tatsächlichen Verhältnissen sind 16 AN mit Kinder + 4 AN ohne Kinder mit Zuschlag in der PV.

    Somit kann rein von der AN-Anzahl ein Antrag nach einem Durchschnittssteuersatz gestellt werden.

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

    Kluge

  • 02
    RE: Antrag § 40 Abs. 1 EStG

    Sehr geehrter Fragesteller,


    von einer „größeren Zahl von Fällen“ im Sinne des § 40 Abs. 1 EStG ist nach LStR 40.1 Abs. 1 Satz 1 ohne weiteres auszugehen, wenn mindestens 20 AN von der Pauschalierung betroffen sind. Nur bei kleineren Gruppen ist diese Voraussetzung (Größere Zahl von Fällen“) gesondert zu prüfen (a.a.O., Satz 2).


    Im geschilderten Sachverhalt wäre das Kriterium also erfüllt.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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