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  • 01
    Anteilige Kürzung der Jahresminijobgrenze bei Bezug von Mutterschaftsgeld

    Hallo,


    ist es richtig, dass die Jahresverdienstgrenze (Minijobgrenze) für das Gesamtjahr bei vollen 7.236 Euro bleibt, wenn die Arbeitnehmerin in den Mutterschutzfristen nicht arbeitet?

    Das würde bedeuten, dass die Arbeitnehmerin in den Monaten, in denen sie tatsächlich gearbeitet hat, entsprechend mehr verdienen darf, solange die Gesamtsumme von 7.236 Euro im Kalenderjahr nicht überschritten wird.

    Oder wird die Jahresgrenze wegen den Mutterschutzfristen anteilig gekürzt?


    Freundliche Grüße

    Anja Genderjahn-Kästle

  • 02
    RE: Anteilige Kürzung der Jahresminijobgrenze bei Bezug von Mutterschaftsgeld

    Hallo Frau Genderjahn-Kästle,


    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze (603,00 Euro) übersteigt, ist grundsätzlich vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 603,00 Euro nicht übersteigen (maximal 7.236,00 Euro pro Jahr bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat).


    Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts), die nicht nur gelegentlich und unvorhersehbar ist, im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu erfolgen.


    Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Regelungen, die auch bei Wiederaufnahme der geringfügig entlohnten Beschäftigung nach Ende der Mutterschutzfrist Anwendung finden, stellt sich für uns die Frage, ob eine anteilige Kürzung der Jahresverdienstgrenze (Minijobgrenze) hier vorzunehmen ist, nicht. Somit ist nach unserer Einschätzung in Ihrem Fall eine erneute Prognose des Beschäftigungsverhältnisses für einen 12-Monatszeitraum zukunftsbezogen vorzunehmen.


    Im Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen, eine versicherungsrechtliche Stellungnahme bei der

    Minijob-Zentrale anzufordern.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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