Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    Anstellung und Kleingewerbe

    Hallo,

    unser Mandant betreibt eine stationäre Pflegeeinrichtung.

    Eine als Pflegefachkraft angestellte Mitarbeiterin absolviert derzeit eine Ausbildung im Bereich Podologie/Fußpflege und möchte ein Kleingewerbe anmelden, um entsprechende Leistungen selbstständig anzubieten.

    In der Einrichtung gehört die Fußpflege grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Pflegefachkräfte. Diese Leistungen werden bislang von externen Anbietern erbracht, die von den Bewohnern beauftragt werden.

    Ist es rechtlich zulässig, dass die bei unserem Mandanten mit 20 Wochenstunden angestellte Pflegefachkraft ihre Leistungen als selbstständige Fußpflegerin/Podologin auch Bewohnern unserer Einrichtung anbietet und erbringt?

    Gibt es hierbei sozialversicherungs-, arbeitsrechtliche oder sonstige rechtliche Aspekte zu beachten, insbesondere im Hinblick auf:

    - die Nebentätigkeit einer angestellten Pflegefachkraft,

    - mögliche Interessenkonflikte aufgrund der Tätigkeit im selben Haus,

    - eine eventuelle Bevorzugung oder unzulässige Vorteilsgewährung,

    - die Abgrenzung zwischen Beschäftigungsverhältnis und selbstständiger Tätigkeit,

    - sowie die Nutzung von Räumlichkeiten der Einrichtung?

    Vielen Danke für Ihre Antwort im Voraus.

  • 02
    RE: Anstellung und Kleingewerbe

    Guten Tag,


    in Ihrem Fall handelt es sich vordergründig um arbeitsrechtliche Fragestellungen. Wir bitten um Verständnis, dass wir Fragen zum Arbeitsrecht im Rahmen dieses Forums nicht beantworten können.

    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.

    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihre Frage im Themengebiet „Arbeitsrecht“ oder „Steuerrecht“ eingestellt wurde. Wir haben Ihre Anfrage daher in die Rubrik „Arbeitsrecht“ verschoben, so dass Sie eine Antwort aus dem Bereich Arbeitsrecht erhalten.


    Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist zu prüfen, ob ggf. ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Wir empfehlen Ihnen für eine rechtsverbindlichen Beurteilung Kontakt mit der zuständigen Krankenkasse aufzunehmen und den Arbeitsvertrag und den Entwurf der Vereinbarung der nebenberuflichen, podologischen Tätigkeit einzureichen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Anstellung und Kleingewerbe

    Guten Tag,


    zunächst ist zu prüfen, ob der Arbeitsvertrag oder eventuell anwendbare Tarifregelungen eine Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten vorsehen. Häufig ist die Ausübung einer Nebentätigkeit nicht genehmigungspflichtig, muss aber angezeigt werden. Hierauf kann der Arbeitgeber auch verzichten, dies sollte aber transparent geregelt werden.


    Unzulässig wäre die Nebentätigkeit insbesondere dann, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt würden, etwa durch Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften, Konkurrenztätigkeiten oder Beeinträchtigungen der Arbeitsleistung.


    Wenn die Mitarbeiterin Bewohnern, die sie zugleich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Pflegefachkraft betreut oder mitbetreut, eigene entgeltliche Leistungen anbietet, kann schnell der Eindruck einer Interessenkollision entstehen. Kritisch können insbesondere folgende Konstellationen sein:

    - aktive Werbung bei Bewohnern während der Arbeitszeit und Empfehlung der eigenen Leistungen,

    - Einflussnahme auf Bewohner oder Angehörige,

    - Nutzung der Stellung als Pflegekraft zur Kundengewinnung.


    Aus Compliance-Gründen empfiehlt sich daher eine klare Trennung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit.


    Die Bewohner müssen frei entscheiden können, welchen Anbieter sie beauftragen möchten. Die Mitarbeiterin sollte daher weder von der Einrichtung bevorzugt empfohlen werden noch einen exklusiven Zugang zu Bewohnern erhalten. Idealerweise gelten für sie dieselben Bedingungen wie für externe Fußpflegeanbieter.


    Werden die Leistungen auf eigene Rechnung, mit eigener Preisgestaltung und eigenem Unternehmerrisiko erbracht und rechnet die Mitarbeiterin unmittelbar mit den Bewohnern ab, spricht dies grundsätzlich für eine selbstständige Tätigkeit. Arbeits- und ggf. auch sozialversicherungsrechtlich problematisch könnte es werden, wenn:

    - die Einrichtung die Termine organisiert,

    - die Einrichtung die Abrechnung übernimmt,

    - Weisungen zur Durchführung der Tätigkeit erteilt werden,

    - die Tätigkeit vollständig in die betrieblichen Abläufe eingebunden wird.


    Soll die Tätigkeit in Räumen der Einrichtung stattfinden, sollte dies ausdrücklich geregelt werden, beispielsweise durch:

    - eine Nutzungsvereinbarung,

    - Regelungen zur Haftung,

    - Datenschutz- und Hygieneregelungen,

    - gegebenenfalls ein Nutzungsentgelt.


    Andernfalls kann der Eindruck entstehen, die Leistungen würden im Auftrag oder unter Verantwortung der Einrichtung erbracht.


    Zur exakteren Abklärung des Falls empfiehlt sich eine Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

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