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  • 01
    Anstellung als Werkstudent möglich?

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir haben einen sehr seltenen Fall hier, der bei 2 Krankenkassen unterschiedlich beurteilt wird. Daher benötigen wir hier dringend fachliche Unterstützung, um bei der nächsten SV-Prüfung nicht "auf die Nase zu fallen:


    Wir betreuen eine Firma, in der 2 Bachelor-Studenten ihre Ausbildung absolviert haben - Ausbildungsvertrag ging bis 31.03.2026. Nun haben die beiden Herren die Immatrikulationszeit bis zum 30.09.2026 verlängert - dies aber nur, da die Prüfungsergebnisse noch nicht vorlagen.

    Der Arbeitgeber hat mit den beiden Herren einen Werkstudentenvertrag ab 01.04.2026 abgeschlossen, da reguläre Ausbildung beendet per 31.03.2026 (Gehalt 1.600,- € brutto/mtl.). Diese Anstellung sollte nur bis zum Bekanntwerden der Ergebnisse laufen - die beiden Herren haben bestanden (Ergebnismitteilung Ende 05-2026) und werden nun zum 01.07.2026 fest angestellt. Wir haben ab 01.04.2026 mit Schlüsselung "0010" abgerechnet. Im Mai 2026 erhielt ich einen Anruf von der AOK Plus, dass die Schlüsselung als Werkstudent nicht rechtens wäre, da die Immatrikulationsbescheinigung bis 30.09.2026 vorliegt - und ich solle die Mitarbeiter weiter als "Azubis" melden mit voller SV-Pflicht. Die Ausbildung und das Studium sind aber beendet, die beiden Herren sind nicht mehr in der Uni. Die Arbeitszeit wurde ab 01.04.2026 auf 20 h/Woche eingehalten.


    Wie ist nun richtig abzurechnen ab 01.04.2026 - 30.06.2026?


    Danke für Ihre Unterstützung,

    M. Schuchardt

    Kanzlei T. Walter

  • 02
    RE: Anstellung als Werkstudent möglich?

    Guten Tag,
     
    Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen im Rahmen des „Werkstudentenprivilegs“ ist zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden. Zum Personenkreis der ordentlich Studierenden im Rahmen des Werkstudentenprivilegs gehören Studenten, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden
     
    Das Studium gilt als regulär abgeschlossen, wenn der Studierende die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang vorgesehene letzte Prüfungsleistung (z.B. die Abgabe der Bachelor- oder Masterarbeit) erbracht hat. In diesen Fällen endet das Stu­dium nicht mit dieser letzten Prüfungsleistung, sondern mit Ab­lauf des Mo­nats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich un­ter­rich­tet wurde. Damit ist der Zugang des per Briefpost vom Prü­fungs­amt über­mit­tel­ten vorläufigen Zeugnisses gemeint.
     
    In Ihrem Fall ist das der 31.05.2026.

    Sofern die Beschäftigung darüber hinaus weiterläuft, ist eine Werkstudententätigkeit nicht mehr möglich. In diesem Fall entsteht Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungspflicht.

    Sie können die beiden Studienabsolventen demnach vom 01.04.-31.05.2026 als Werkstudenten (Beitragsgruppen 0100 und Personengruppe 106) und ab 01.06.2026 sozialversicherungspflichtig mit den Beitragsgruppen 1111 und der Personengruppe 101 anmelden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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