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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Anspruch Arbeitgeberzuschuss

    seit Januar 2026 übermittelt das Finanzamt alleinig die Beiträge zur privaten Krankenversicherung. Wir rechnen einen angestellten Geschäftsführer (TZ-Beschäftigt, früher selbstständig beschäftigt, Vollrentner, Privatversichert, Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt vor, Beitragsgruppenschlüssel 0320, Personengruppenschlüssel 119) ab. Dieser hat uns bis dato nie eine Bescheinigung über die privaten Krankenversicherung zur Erlangung eines Arbeitgeberzuschusses vorgelegt. Nun kam rückwirkend von der Steuer die Info über die Beiträge zur privaten Krankenversicherung. Sind wir verpflichtet ihm gem. §257 SGB V einen Zuschuss zu zahlen oder gibt es Ausnahmen, wann dieser nicht gezahlt werden muss?


    Vielen Dank vorab für die Rückmeldung

  • 02
    RE: Anspruch Arbeitgeberzuschuss

    Guten Tag,
     
    der Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung ist vordergründig arbeitsrechtlich zu klären. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihre Frage im Themengebiet „Arbeitsrecht“ oder „Steuerrecht“ eingestellt wurde. Wir haben Ihre Anfrage daher in die Rubrik „Arbeitsrecht“ verschoben, so dass Sie eine Antwort aus dem Bereich Arbeitsrecht erhalten.
     
    Sozialversicherungsrechtlich geben wir Ihnen gerne allgemeine Informationen:
    Nach § 257 Abs. 2 SGB V erhalten Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder die auf Grund von § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-jährige Arbeitnehmer) versicherungsfrei oder die von der Krankenversicherungspflicht befreit (§ 8 SGB V) und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.
     
    Dagegen haben Arbeitnehmer, die aus anderen Gründen krankenversicherungsfrei sind, bei Versicherung in der privaten Krankenversicherung keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Anspruch Arbeitgeberzuschuss

    Guten Tag,


    In der geschilderten Konstellation (angestellter Geschäftsführer, Personengruppenschlüssel 119, geringfügige Beschäftigung, Versicherungsfreiheit in der GKV nicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze) besteht kein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung nach § 257 SGB V. Bestehen Zeiten in der Vergangenheit in dem der Geschäftsführer abhängig beschäftigt gewesen ist und die Versicherungsfreiheit lediglich wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vorlag, könnten noch Nachforderungsansprüche des Geschäftsführers bestehen. Dies sollte noch eingehender arbeitsrechtlich geprüft werden.


    Ein Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung wird nach § 257 Abs. 2 SGB V nur dann geschuldet, wenn kumulativ insbesondere Folgendes vorliegt:

    - es besteht ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ("Beschäftigte" i.S.d. § 7 SGB IV),

    - der Beschäftigte ist in der GKV versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit, und zwar

    - nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze, oder

    - wegen Altersversicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V (mit anschließender Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 SGB V oder in der PKV), oder wegen Befreiung von der Krankenversicherungspflicht und PKV-Versicherung,

    - der Beschäftigte ist bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit substitutivem Versicherungsschutz versichert, dessen Leistungen der Art nach den Leistungen der GKV entsprechen und das die Strukturvorgaben des § 257 Abs. 2a SGB V erfüllt (Bescheinigungspflicht des Versicherers),

    - die Zuschusshöhe ist auf den fiktiven hälftigen GKV‑Arbeitgeberanteil bzw. die Hälfte der tatsächlichen PKV‑Prämie begrenzt (§ 257 Abs. 2 Satz 2 SGB V).


    Andere Versicherungsfreiheitstatbestände (insbesondere geringfügig beschäftigt) lösen keinen Anspruch nach § 257 SGB V aus.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

  • 04
    RE: Anspruch Arbeitgeberzuschuss

    Guten Morgen,


    vielen lieben Dank für Ihre Rückmeldung. Der Beschäftigte ist jedoch kein geringfügig beschäftigter Mitarbeiter, sondern teilzeitbeschäftigt und liegt nicht über der JAEG. Es besteht generell ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, da er aus seiner früherer selbstständigen Tätigkeit jedoch privatversichert war konnte er aufgrund seines Alters nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Er ist Altersvollrentner und die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt vor. Er wird mit Beitragsgruppenschlüssel 0320 und Personengruppenschlüssel 119 abgerechnet.


    Ist es korrekt, dass falls er weiterhin selbstständig tätig sein sollte (egal in welchem Umfang), er keinen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss hat? Oder gibt es hier zeitlich gesehen Grenzen?


    Vielen Dank vorab für Ihre Bemühungen und Rückmeldung.

     

  • 05
    RE: Anspruch Arbeitgeberzuschuss

    Guten Morgen,


    § 257 Abs. 2 SGB V gewährt Beschäftigten einen Arbeitgeberzuschuss, wenn diese nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) oder nach § 6 Abs. 3a SGB V (55+ Regelung) versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.


    Die Versicherungspflicht ist auch ausgeschlossen, wenn die selbständige Tätigkeit die Haupttätigkeit, die abhängige Beschäftigung eine Nebenbeschäftigung ist. Dann besteht jedoch kein Anspruch auf Zuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V.


    Die Frage, ob der Beschäftigte einen Anspruch auf Zuschuss (berechnet anhand des Teilzeitgehalts) hat, beurteilt sich also danach, ob im konkreten Fall die Versicherungsfreiheit aufgrund § 6 Abs. 3a SGB V besteht oder wegen einer Haupttätigkeit als Selbstständiger gem. § 5 Abs. 5 SGB V. Ggf. sollte hier eine aufgrund dieser ggf. bestehenden Unsicherheit eine konkrete Forderung des Beschäftigten abgewartet werden.


    Sollte sich ein Anspruch für Vergangenheit und Zukunft ergeben und dieser eingefordert werden, so gelten für diesen Zuschuss die gesetzlichen Verjährungsfristen und etwaige vertragliche Ausschlussfristen, da es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht


     

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