seit Januar 2026 übermittelt das Finanzamt alleinig die Beiträge zur privaten Krankenversicherung. Wir rechnen einen angestellten Geschäftsführer (TZ-Beschäftigt, früher selbstständig beschäftigt, Vollrentner, Privatversichert, Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt vor, Beitragsgruppenschlüssel 0320, Personengruppenschlüssel 119) ab. Dieser hat uns bis dato nie eine Bescheinigung über die privaten Krankenversicherung zur Erlangung eines Arbeitgeberzuschusses vorgelegt. Nun kam rückwirkend von der Steuer die Info über die Beiträge zur privaten Krankenversicherung. Sind wir verpflichtet ihm gem. §257 SGB V einen Zuschuss zu zahlen oder gibt es Ausnahmen, wann dieser nicht gezahlt werden muss?
Vielen Dank vorab für die Rückmeldung