Expertenforum - Anmeldung - maßgeblicher Zeitpunkt

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  • 01
    Anmeldung - maßgeblicher Zeitpunkt

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    ich bitte um Auskunft zu folgendem Sachverhalt:


    Ein Mitarbeiter beginnt laut Arbeitsvertrag seine Beschäftigung am 01.05. An diesem Tag handelt es sich um einen Feiertag. Am 02.05. wird Freizeit aus dem Arbeitszeitkonto gewährt, am 03.05. und 04.05. ist Wochenende. Die tatsächliche Arbeitsaufnahme erfolgt somit erst am 05.05. Das Arbeitsentgelt wird jedoch ab dem 01.05. gezahlt.


    Zu welchem Datum muss die Anmeldung bei der Krankenkasse erfolgen – zum arbeitsvertraglich vereinbarten Beginn (01.05.2025) oder zum Tag der tatsächlichen Arbeitsaufnahme (05.05.2025)?


    Ich Danke Ihnen im Voraus für Ihre Unterstützung.

     

  • 02
    RE: Anmeldung - maßgeblicher Zeitpunkt

    Guten Tag,
     
    die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse beginnt nach § 186 Abs. 1 SGB V mit dem Tage des Eintritts in das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis. Sie beginnt insofern grundsätzlich mit dem Tag, zu dem das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis begründet worden ist. Dies ist der Tag, an dem die für die Sozialversicherungspflicht geforderten Voraussetzungen, nämlich das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt erfüllt werden.
     
    Da nach Ihrer Sachverhaltsschilderung ein Entgeltanspruch ab dem 01.05.2025 besteht, erfolgt die Anmeldung zum 01.05.2025.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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