Sehr geehrtes Expertenteam,
ich bitte um Auskunft zu folgendem Sachverhalt:
Ein Mitarbeiter beginnt laut Arbeitsvertrag seine Beschäftigung am 01.05. An diesem Tag handelt es sich um einen Feiertag. Am 02.05. wird Freizeit aus dem Arbeitszeitkonto gewährt, am 03.05. und 04.05. ist Wochenende. Die tatsächliche Arbeitsaufnahme erfolgt somit erst am 05.05. Das Arbeitsentgelt wird jedoch ab dem 01.05. gezahlt.
Zu welchem Datum muss die Anmeldung bei der Krankenkasse erfolgen – zum arbeitsvertraglich vereinbarten Beginn (01.05.2025) oder zum Tag der tatsächlichen Arbeitsaufnahme (05.05.2025)?
Ich Danke Ihnen im Voraus für Ihre Unterstützung.