Expertenforum - Anmeldung Arbeitnehmer

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  • 01
    Anmeldung Arbeitnehmer

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich habe folgendes Problem (Sozialversicherung- und Arbeitsrecht).


    Bei einem Mandanten soll ein neuer Arbeitnehmer zum 01.09.24 das Arbeitsverhältnis beginnen.

    Der Arbeitsvertrag wurde Mitte Mai 2024 geschlossen


    Am 15.08.2024 wurde eine Krebsdiagnose festgestellt und erfolgreich behandelt.

    Der Arbeitnehmer ist über den 01.09.2024 krank und hat die Arbeit nicht angetreten.

    Zu welchem Zeitpunkt (ich meine der 28.09.) kann ich den Arbeitnehmer bei der Krankenkasse anmelden und was wenn der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt in einer Reha ist und den Arbeit immer noch nicht antreten kann?


    Können Sie mir bei diesem nicht ganz alltäglichen Thema weiterhelfen?


    Mit freundlichen Grüßen


    Franz-Armin Roth

     

  • 02
    RE: Anmeldung Arbeitnehmer

    Sehr geehrter Herr Roth,
     
    kann ein Arbeitnehmer seine neue Beschäftigung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht aufnehmen, so wird zunächst kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet.

    Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse beginnt nach § 186 Abs. 1 SGB V mit dem Tage des Eintritts in das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis. Sie beginnt insofern grundsätzlich mit dem Tag, zu dem das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis begründet worden ist. Dies ist der Tag, an dem die für die Sozialversicherungspflicht geforderten Voraussetzungen, nämlich das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt erfüllt werden.

    Der Eintritt der Versicherungspflicht verschiebt sich somit entweder auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit bzw. auf den Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer erstmals Anspruch auf das Arbeitsentgelt hat.
     
    Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt im Falle der Arbeitsunfähigkeit, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach vierwöchiger, ununterbrochener Dauer des Beschäftigungsverhältnisses entsteht.

    Die Anmeldung bei der zuständigen Krankenkasse hat in einem Fall der von Ihnen geschilderten Art entweder mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme während der ersten 4 Wochen der Beschäftigung oder spätestens mit dem ersten Tag des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung zu erfolgen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Anmeldung Arbeitnehmer

    Hallo liebes Expertenteam,


    wie verhält Sich der Fall dann weiter. Der Arbeitnehmer kommt am 28.09.24 zur Arbeit und ist in einer Woche bei einer Reha oder wieder Krank.

    Die Arbeit wird zu diesem Zeitpunkt aufgenommen. Der Arbeitnehmer wird zum 28.09.24 angemeldet und hat eine Woche Entgeltanspruch und danach wieder Krankengeldbezug.

    Wie verhält sich es dann mit den U1 Erstattungen? Hat die Firma dann Anspruch auf U1 Erstattungen nach 4 Wochen, rechnerisch beginnend ab dem 28.09.24?


    Viele Grüße


    Franz-Armin Roth

     

  • 04
    RE: Anmeldung Arbeitnehmer

    Sehr geehrter Herr Roth,
     
    im Rahmen des Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) werden die nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) an die Mitarbeitenden fortgezahlten Arbeitsentgelte erstattet.
    § 3 EFZG regelt dabei den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 6 Wochen.
     
    Sofern der Mitarbeiter erkrankt und ein Entgeltanspruch besteht, kann eine Erstattung im Rahmen des U1 Verfahrens erfolgen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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