Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Angestellte Ärztin

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben eine Ärztin angestellt, die laut der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat. Sie ist jedoch weiterhin Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks und zahlt dort Beiträge ein. Der Beginn des Rentenbezugs beim Versorgungswerk weicht in ihrem Fall von dem Zeitpunkt ab, ab dem ein Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente bestehen würde. Die Satzung gibt einen anderen Renteneintritt vor.


    Konkret stellt sich für uns die Frage, wie die Beschäftigung bis zum tatsächlichen Beginn der Rente über das Versorgungswerk abzurechnen ist?


    Nach unserem derzeitigen Verständnis wären folgende Schlüssel anzuwenden:


    Personengruppenschlüssel: 120

    Krankenversicherung (KV): 0

    Rentenversicherung (RV): 0

    Arbeitslosenversicherung (AV): 2

    Pflegeversicherung (PV): 0

    Die Ärztin ist privat kranken- und pflegeversichert.


    Passt das so?


    Für Ihre Unterstützung und Rückmeldung bedanken wir uns im Voraus.

  • 02
    RE: Angestellte Ärztin

    Hallo Zentrum für Radiologie und Nuklearmedizin Wetterau GbR,


    die Versorgungsordnungen/Satzungen der verschiedenen Versorgungswerke beinhalten zum Teil unterschiedliche Regelungen, wann dort ein Rentenanspruch besteht und ob diese weiterhin Beiträge annehmen.


    Sehen diese vor, dass das Versorgungswerk nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch weitere „rentensteigernde“ Zahlungen entgegennimmt, ist in der Rentenversicherung weiterhin die Beitragsgruppe „0“ zu verwenden.


    Demzufolge lautet in dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt der Beitragsgruppenschlüssel „0020“ (Personengruppenschlüssel „101“).


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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