Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben eine Ärztin angestellt, die laut der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat. Sie ist jedoch weiterhin Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks und zahlt dort Beiträge ein. Der Beginn des Rentenbezugs beim Versorgungswerk weicht in ihrem Fall von dem Zeitpunkt ab, ab dem ein Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente bestehen würde. Die Satzung gibt einen anderen Renteneintritt vor.
Konkret stellt sich für uns die Frage, wie die Beschäftigung bis zum tatsächlichen Beginn der Rente über das Versorgungswerk abzurechnen ist?
Nach unserem derzeitigen Verständnis wären folgende Schlüssel anzuwenden:
Personengruppenschlüssel: 120
Krankenversicherung (KV): 0
Rentenversicherung (RV): 0
Arbeitslosenversicherung (AV): 2
Pflegeversicherung (PV): 0
Die Ärztin ist privat kranken- und pflegeversichert.
Passt das so?
Für Ihre Unterstützung und Rückmeldung bedanken wir uns im Voraus.