Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Anfrage zur vorübergehenden Vollzeitbeschäftigung eines Werkstudenten

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    bei unserem Mandanten ist ein Mitarbeiter derzeit als Werkstudent beschäftigt.


    Aufgrund erhöhten Arbeitsaufkommens könnte der Mitarbeiter für die Monate Juni und Juli vorübergehend in Vollzeit beschäftigt werden. Anschließend ist vorgesehen, ihn wieder als Werkstudent anzumelden.


    Wir bitten um Mitteilung, ob dies sozialversicherungsrechtlich möglich ist und welche Voraussetzungen hierbei zu beachten sind, insbesondere hinsichtlich:


    Arbeitszeit,

    Meldungen/Ummeldungen,

    notwendiger Vertragsänderungen,

    sowie der späteren Rückumstellung auf den Werkstudentenstatus.


    Für Ihre Rückmeldung bedanken wir uns im Voraus.

     

  • 02
    RE: Anfrage zur vorübergehenden Vollzeitbeschäftigung eines Werkstudenten

    Hallo Herr Müller,
     
    Personen, die während Ihres Studiums nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studierenden und nicht zu den Arbeitnehmern. Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist hierbei die tatsächlich geleistete Arbeitszeit.
     
    Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist allerdings dann kein allein entscheidungsrelevantes Kriterium für die versicherungsrechtliche Beurteilung, wenn sie im Einzelfall so liegt, dass sie sich den Erfordernissen des Studiums anpasst und unterordnet. Dementsprechend kann bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen, vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studierenden überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.
     
    Vom Erscheinungsbild eines Studierenden ist jedoch nicht mehr auszugehen, wenn eine derartige Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist; in diesen Fällen tritt die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten in den Vordergrund. Dies gilt auch in den Fällen, in denen nur ein geringfügiges Überschreiten vorliegt. Eine monatliche oder jährliche Durchschnittsberechnung der wöchentlichen Stundenzahl ist hierbei nicht zulässig.
     
    Sofern ein Studierender in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) mehr als 20 Stunden arbeitet, ist davon auszugehen, dass dessen Zeit und Arbeitskraft weiterhin überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. Unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts besteht unter der Voraussetzung, dass die Beschäftigung ausschließlich auf die Semesterferien begrenzt ist, daher Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
     
    Allerdings ist auch hier entscheidend, dass der Studierende im Laufe eines Zeitjahres (von dem voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet) nicht mehr als 26 Wochen/182 Kalendertage mit mehr als 20 Stunden in der Woche beschäftigt war.
     
    Sofern das Studium wie bisher im Vordergrund steht, findet unter Beachtung der oben beschriebenen Regelungen weiterhin der Beitragsgruppenschlüssel „0100“ Anwendung (Personengruppenschlüssel „106“). Die befristeten Änderungen der Arbeitszeiten sollten entsprechend in den Entgeltunterlagen hinterlegt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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