Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Anfrage zum Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir bitten um sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des folgenden Sachverhalts, ob die Person auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und eigene Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung einzahlen kann.


    Eine Mitarbeiterin (Geburtsjahr 1960) übt bei uns weiter eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (über der Geringfügigkeitsgrenze) aus.


    Die Mitarbeiterin

    - hat die Regelaltersgrenze ab 01.09.2026 erreicht,

    - bezieht ab 01.09.2026 eine Altersrente eines Versorgungswerkes (die Beiträge wurden bis einschließlich August 2026 zum Versorgungswerk überwiesen; ab September 2026 sollen laut Auskunft des Versorgungswerkes die AG-Rentenversicherungsbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung überwiesen werden),

    - hat bei der Deutschen Rentenversicherung eine Rente ab 01.09.2026 beantragt (Rentenbescheid liegt noch nicht vor).


    Wir bitten um Prüfung und Auskunft zu folgenden Fragen:

    1. Die Mitarbeiterin möchte ab 01.09.2026 auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und eigene Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung einzahlen, um unter anderem weitere Versicherungszeiten in der Deutschen Rentenversicherung zu erwirken. Ist es in diesem Fall möglich auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten? Wenn ja, wie hat die Mitarbeiterin dies zu beantragen - gibt es ein vorgefertigtes Formular dazu?

    2. Wie lautet dann der zutreffende Beitragsgruppen- und Personengruppenschlüssel in der Sozialversicherung - 3121 und 120?

    3. Gibt es weitere Besonderheiten aus dem geschilderten Sachverhalt, die zu beachten sind?


    Für Ihre Rückmeldung bedanken wir uns im Voraus.

  • 02
    RE: Anfrage zum Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit

    Hallo Fr. T.,


    da Ihre Fallschilderung für uns nicht ganz eindeutig ist, gehen wir davon aus, dass es sich hierbei um zwei unterschiedliche Beschäftigungsverhältnisse handelt.


    Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VI können Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Wird diese Erklärung wirksam abgegeben, ist die betreffende Person auch über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus versicherungspflichtig.


    Voraussetzungen für die Erklärung und ihre Wirkung sind:


    · Schriftliche Abgabe gegenüber dem Arbeitgeber, § 5 Abs. 4 Satz 3 SGB VI;

    · Wirkung nur für die Zukunft (tagegenau);

    · Bindung an die Erklärung für die Dauer der jeweiligen Beschäftigung.


    Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit entfaltet seine Wirkung tagegenau aber nur für die Zukunft, d. h. die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der schriftlichen Erklärung beim Arbeitgeber folgt. Es kann durch den Arbeitnehmer ein späterer Zeitpunkt bestimmt werden.


    Ein entsprechendes Formular können Sie der Niederschrift der Spitzenverbände, der Sozialversicherung „über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs“ vom 23.11.2016 auf Seite 67 entnehmen.

    Der von Ihnen angegebene Beitragsgruppenschlüssel "3121“ sowie der Personengruppenschlüssel „120“ wären in einem solchen Fall korrekt.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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