Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bitten um sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des folgenden Sachverhalts, ob die Person auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und eigene Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung einzahlen kann.
Eine Mitarbeiterin (Geburtsjahr 1960) übt bei uns weiter eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (über der Geringfügigkeitsgrenze) aus.
Die Mitarbeiterin
- hat die Regelaltersgrenze ab 01.09.2026 erreicht,
- bezieht ab 01.09.2026 eine Altersrente eines Versorgungswerkes (die Beiträge wurden bis einschließlich August 2026 zum Versorgungswerk überwiesen; ab September 2026 sollen laut Auskunft des Versorgungswerkes die AG-Rentenversicherungsbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung überwiesen werden),
- hat bei der Deutschen Rentenversicherung eine Rente ab 01.09.2026 beantragt (Rentenbescheid liegt noch nicht vor).
Wir bitten um Prüfung und Auskunft zu folgenden Fragen:
1. Die Mitarbeiterin möchte ab 01.09.2026 auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und eigene Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung einzahlen, um unter anderem weitere Versicherungszeiten in der Deutschen Rentenversicherung zu erwirken. Ist es in diesem Fall möglich auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten? Wenn ja, wie hat die Mitarbeiterin dies zu beantragen - gibt es ein vorgefertigtes Formular dazu?
2. Wie lautet dann der zutreffende Beitragsgruppen- und Personengruppenschlüssel in der Sozialversicherung - 3121 und 120?
3. Gibt es weitere Besonderheiten aus dem geschilderten Sachverhalt, die zu beachten sind?
Für Ihre Rückmeldung bedanken wir uns im Voraus.