Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Anfrage zum Beitragsgruppenschlüssel / SV-rechtliche Beurteilung bei Nebenbeschäftigung und Versorgungsbezügen nach NBeamtVG

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir bitten um sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des folgenden Sachverhalts sowie Mitteilung des zutreffenden Beitragsgruppenschlüssels.


    Eine Mitarbeiterin (Geburtsjahr 1974) übt bei uns eine Nebenbeschäftigung mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von über 1.250 € aus.

    Die Mitarbeiterin:

    - bezieht Versorgungsbezüge nach dem Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) aufgrund Dienstunfähigkeit,

    - erhält keine Altersversorgung/Pension wegen Erreichens der Altersgrenze,

    - ist zu 30 % privat kranken- und pflegeversichert,

    - erhält zu 70 % Beihilfe.


    Wir bitten um Prüfung und Auskunft zu folgenden Fragen:


    1. Besteht im Rahmen der Beschäftigung weiterhin Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung mit Fortführung der privaten Krankenversicherung, oder tritt Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ein?

    2. Wie lautet der zutreffende Beitragsgruppenschlüssel in der Sozialversicherung?

    3. Besteht Versicherungspflicht bzw. Beitragspflicht in der:

    - Rentenversicherung?

    - Arbeitslosenversicherung?

    4. Gibt es weitere Besonderheiten aufgrund des Bezugs von Versorgungsbezügen wegen Dienstunfähigkeit nach dem NBeamtVG, die zu beachten sind?


    Für Ihre Rückmeldung bedanken wir uns im Voraus.

  • 02
    RE: Anfrage zum Beitragsgruppenschlüssel / SV-rechtliche Beurteilung bei Nebenbeschäftigung und Versorgungsbezügen nach NBeamtVG

    Guten Tag,
     
    aufgrund Ihrer Angaben gehen wir davon aus, dass es sich bei der von Ihnen beschäftigten Mitarbeiterin um eine pensionierte Beamtin handelt, die eine Pension wegen Dienstunfähigkeit bezieht.
     
    Daher ist die bei Ihnen ausgeübte Beschäftigung grundsätzlich sozialversicherungspflichtig zu beurteilen.
     
    Während in der Kranken- und Pflegeversicherung keine Versicherungspflicht wegen dem Beihilfeanspruch eintritt, ist in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht gegeben. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben den Beitrag jeweils zur Hälfte zu zahlen. Der maßgebende Beitragsgruppenschlüssel lautet „0110“ und der Personengruppenshclüssel „101“.
     
    Da das monatliche Bruttoentgelt der Mitarbeiterin in der Entgeltspanne zwischen 603,01 EUR und 2.000,00 EUR liegt, sind die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden. Bitte beachten Sie, dass die Mitarbieterin keinen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zu ihrer privaten Krankenkasse hat.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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