Liebe Experten,
ich beschäftige hiesig einen Mitarbeiter in Steuerklasse VI, der dem Grunde nach die Bedingungen für die Aktivrente erfüllt. In Steuerklasse I erfüllt er die Voraussetzungen für die Aktivrente ebenfalls, allerdings hat er in Steuerklasse I einen Lohnsteuerfreibetrag (§ 39a EStG), der über seinem Bruttoverdienst liegt, so dass beim anderen Arbeitgeber keine Lohnsteuer anfällt. M. E. ist die Aktivrente als Steuerbefreiungsvorschrift (§ 3 Nr. 21 EStG) subsidiär zu § 39a EStG, der die Steuererhebung regelt. Somit muss m. E. der andere Arbeitgeber zwingend die Aktivrente anwenden, auch wenn sie durch den Lohnsteuerfreibetrag ins Leere läuft, sprich ich darf hiesig (Steuerklasse VI) die Aktivrente nicht berücksichtigen. Der Mitarbeiter sieht dies naturgemäß anders. Final realisiert sich die Aktivrente in dieser Konstellation m. E. erst bei der Einkommensteuerveranlagung, sofern der Aktivrentner nicht unterjährig den Lohnsteuerfreibetrag auf die Steuerklasse 6 überträgt, so dass die Aktivrente sich im ersten Dienstverhältnis auswirkt. Wer hat Recht?
Besten Dank im Voraus.
Freundliche Grüße
Rudi Ratlos