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  • 01
    Aktivrente in Steuerklasse VI

    Liebe Experten,


    ich beschäftige hiesig einen Mitarbeiter in Steuerklasse VI, der dem Grunde nach die Bedingungen für die Aktivrente erfüllt. In Steuerklasse I erfüllt er die Voraussetzungen für die Aktivrente ebenfalls, allerdings hat er in Steuerklasse I einen Lohnsteuerfreibetrag (§ 39a EStG), der über seinem Bruttoverdienst liegt, so dass beim anderen Arbeitgeber keine Lohnsteuer anfällt. M. E. ist die Aktivrente als Steuerbefreiungsvorschrift (§ 3 Nr. 21 EStG) subsidiär zu § 39a EStG, der die Steuererhebung regelt. Somit muss m. E. der andere Arbeitgeber zwingend die Aktivrente anwenden, auch wenn sie durch den Lohnsteuerfreibetrag ins Leere läuft, sprich ich darf hiesig (Steuerklasse VI) die Aktivrente nicht berücksichtigen. Der Mitarbeiter sieht dies naturgemäß anders. Final realisiert sich die Aktivrente in dieser Konstellation m. E. erst bei der Einkommensteuerveranlagung, sofern der Aktivrentner nicht unterjährig den Lohnsteuerfreibetrag auf die Steuerklasse 6 überträgt, so dass die Aktivrente sich im ersten Dienstverhältnis auswirkt. Wer hat Recht?

    Besten Dank im Voraus.

    Freundliche Grüße


    Rudi Ratlos

  • 02
    RE: Aktivrente in Steuerklasse VI

    Sehr geehrter Fragesteller,


    bei mehreren Arbeitsverhältnissen ergibt sich aus § 3 Nr. 21 Satz 4 EStG ein Wahlrecht des Arbeitnehmers. Die Regeln zur Aktivrente sind bei Lohnsteuerklasse VI anwendbar, wenn der AN die schriftliche Bestätigung erteilt, dass die Aktivrente nicht in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

  • 03
    RE: Aktivrente in Steuerklasse VI

    Hm, darf ich es mir als Arbeitgeber wirklich so einfach machen? BMF schreibt hierzu in seinen FAQ: unter II:3: "Die Aktivrente kann beim Lohnsteuerabzug nicht gleichzeitig für mehrere Dienstverhältnisse in Anspruch genommen werden. Sie wird zwingend beim ersten Dienstverhältnis berücksichtigt (Steuerklassen I – V), wenn die Voraussetzungen vorliegen." M. E. ergibt sich auch aus dem Gesetzeswortlaut, dass die Aktivrente zwingend im ersten Dienstverhältnis zu berücksichtigen ist. Ein Wahlrecht besteht m. E. also nicht, sondern die Regelung stellt m. E. darauf ab, dass wenn die Voraussetzungen für die Aktivrente im ersten Dienstverhältnis nicht vorliegen (z. B. Versorgungsbezug in Steuerklassen I-V) , eine Berücksichtigung der Aktivrente in Steuerklasse VI möglich ist, wenn der AN hierüber eine Erklärung vorlegt.

     

  • 04
    RE: Aktivrente in Steuerklasse VI

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für die Nachfrage. Die Äußerung des BMF in den FAQ zur Aktivrente war in der hiesigen Antwort nicht beachtet; sie ist natürlich als Orientierung für die Praxis sehr relevant. Allerdings handelt es sich nicht um Verwaltungsanweisungen, so dass die Finanzbehörden nicht gebunden werden. (Ein BMF-Schreiben zur Aktivrente liegt bisher nicht vor, ist aber u.a. durch die Bundessteuerberaterkammer beim BMF angefragt.)


    Eine Rechtsgrundlage für die Auffassung des BMF („.. wird zwingend beim ersten Dienstverhältnis berücksichtigt...“) ist nicht erkennbar und wird auch vom BMF nicht genannt.

    Zur rechtsicheren Abwicklung bleibt nur die Möglichkeit, die (für den Einzelfall dann verbindliche) Auffassung des zuständigen Betriebsstätten-Finanzamts nach § 42e EStG abzufragen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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