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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Aktien

    Hallo,

    die Arbeitnehmer können Aktien erwerben. Der initiale Erwerb der Aktienoptionen wird von der Firma durch die Erstattung von 200% des Kaufpreises subventioniert. Der Arbeitnehmer soll eine Sonderzahlung in der entsprechenden Höhe erhalten. Wie muss dies in der Lohnabrechnung umgesetzt werden. Ist dies ein Einmalbezug und sozialversicherungspflichtig? Ich habe etwas von einem Freibetrag von 2.000,00 € gelesen.


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Aktien

    Hallo DaniK,
     
    zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV gehören alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, mit welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
     
    Die von Ihnen angefragte Sonderzahlung, die sich aus der „Subventionierung der Aktienoption“ durch den Arbeitgeber ergibt, stellt nach unserer Auffassung einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar und ist grundsätzlich der Beitragspflicht zu unterwerfen.
     
    Seit dem 01.01.2024 beträgt der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen  2.000 EUR. Soweit es sich um eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers handelt, stellt die Vermögensbeteiligung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, sofern diese steuerfrei ist.
     
    Demzufolge ist zu klären, ob Steuerfreiheit vorliegt. Das zuständige Finanzamt ist daher vordergründig hinsichtlich der steuerrechtlichen Bewertung zu kontaktieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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