Ein Arbeitnehmer ist in der Kranken- und Pflegeversicherung freiwillig versichert. Der Arbeitnehmer ist seit November 2025 im Krankengeldbezug. Er hält monatlich einen sv-pflichtigen Zuschuss zum Krankengeld. Im August 2026 erhält er eine Einmalzahlung, die zum Teil beitragspflichtig (aus der noch offenen „SV-Luft“. Die Höhe des zuzahlenden AG-Zuschusses berechnet sich aus dem beitragspflichtigen Entgelt (laufend und einmalig). Der Arbeitnehmeranteil wird nur aus dem laufenden Entgelt ermittelt. An die Krankenkasse würde nur ein Beitrag abgeführt werden, der dem Beitrag aus dem laufenden Entgelt entspricht.
Ist die Berechnung bzw. Ermittlung der Beiträge korrekt?
Welche gesetzliche Grundlage findet Anwendung?