Expertenforum

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  • 01
    AG-Zuschuss zur Einmalzahlung während Bezug von Krankengeld

    Ein Arbeitnehmer ist in der Kranken- und Pflegeversicherung freiwillig versichert. Der Arbeitnehmer ist seit November 2025 im Krankengeldbezug. Er hält monatlich einen sv-pflichtigen Zuschuss zum Krankengeld. Im August 2026 erhält er eine Einmalzahlung, die zum Teil beitragspflichtig (aus der noch offenen „SV-Luft“. Die Höhe des zuzahlenden AG-Zuschusses berechnet sich aus dem beitragspflichtigen Entgelt (laufend und einmalig). Der Arbeitnehmeranteil wird nur aus dem laufenden Entgelt ermittelt. An die Krankenkasse würde nur ein Beitrag abgeführt werden, der dem Beitrag aus dem laufenden Entgelt entspricht.


    Ist die Berechnung bzw. Ermittlung der Beiträge korrekt?

    Welche gesetzliche Grundlage findet Anwendung?

  • 02
    RE: AG-Zuschuss zur Einmalzahlung während Bezug von Krankengeld

    Hallo HR_Entgelt,
     
    da unsere Recherche zu Ihrer Sachverhaltsschilderung noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: AG-Zuschuss zur Einmalzahlung während Bezug von Krankengeld

    Hallo Hr_Entgelt,
     
    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld.
     
    Die Sozialversicherungsträger haben sich am 13.11.2007 mit dem Thema über die „Beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV“ befasst und unter anderem festgelegt, dass bei Weitergewährung von arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen wie z. B. Krankengeld gezahlt werden,  als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (= beitragspflichtige Einnahme) gelten, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 SGB V) mehr als 50,00 € übersteigen.
     
    Das hat zur Folge, dass alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Bezugs der Sozialleistungen laufend gezahlt werden und über dem maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt liegen, der Beitragspflicht unterliegen (SV-Freibetrag).
     
    Diese Regelung gilt auch bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern, deren monatliches Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE) liegt „JAE-Übergrenzer“.
     
    Finden, wie von Ihnen mitgeteilt, die Regelungen des § 23c SGB IV Anwendung, ist zu beachten, dass bei der Gewährung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (nach § 23a SGB IV) dieses grundsätzlich sowohl bei der Beitragsbemessung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung als auch bei der Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung zugrunde zu legen ist.
     
    Da nach unserem Kenntnisstand die Regelungen nach § 23c SGB IV keinen abweichenden Passus beinhaltet, ist nach allgemeiner Rechtsauffassung davon auszugehen, dass die so ermittelte Bemessungsgrundlage auch Grundlage für die Ermittlung des Arbeitnehmeranteils ist.
     
    Die Feststellung, ob die in § 23c SGB IV genannten Einnahmen der Beitragspflicht unterliegen, obliegt dem Arbeitgeber.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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