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  • 01
    Abschlag zur Pflegeversicherung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein AN hat geheiratet. Die EF bringt ein Kind mit in die Ehe. Nunmehr wurde für den AN ein 0,5 Freibetrag in der Einkommensteuer zurückgemeldet. Ist diese auch ein Indiz, dass das Kind auch bei der PV zu berücksichtigen ist? Wenn ja, reicht dies als Nachweis? Wenn nein, welche Unterlagen sind nötig zur Dokumentation. Meldebescheinigung des Kindes? Muss das Kind adoptiert sein, für die Berücksichtigung oder reicht das reine Zusammenleben?

    Vielen Dank für Hilfe. Kluge

  • 02
    RE: Abschlag zur Pflegeversicherung

    Hallo Kluge,

    Kinder, "die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind", werden als Stiefkinder berücksichtigt (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI). Das Recht auf die Nichtzahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung wird aber nicht allein durch die Stellung als Stiefkind erworben.
     
    Die Rechtsprechung hat unter "Haushaltsaufnahme" nicht allein die Begründung einer Wohngemeinschaft verstanden. Vielmehr ist auf „ein auf längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art“, auf „die Aufnahme in die Familiengemeinschaft“ oder auf „ein elternähnliches, auf die Dauer berechnetes Band“ abgestellt worden.
     
    Darüber hinaus wird die Aufnahme in den Haushalt mit „versorgen“ gleichgestellt, aber auch im Bezug hierauf klargestellt, dass das Hauptgewicht nicht auf dem Gewähren von Unterhalt liegt. Demnach wird unter Haushaltsaufnahme nicht nur ein örtlich gebundenes Zusammenleben verstanden, sondern dass sie als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Unterhalt) und immaterieller Art (Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) gekennzeichnet wird.
     
    Zusätzliche Voraussetzung ist die Aufnahme des Stiefkindes in den Haushalt des Versicherten zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI durchgeführt wird oder hätte durchgeführt werden können. Dabei wird vorausgesetzt, dass zu diesem Zeitpunkt Stiefelternteil und der leibliche Elternteil miteinander verheiratet sind.
     
    Dem Arbeitgeber sind zwecks Prüfung als Nachweise der Stiefeltern beispielsweise die Heiratsurkunde zum Nachweis der Eheschließung sowie eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes, dass das Kind als wohnhaft im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter gemeldet ist oder war, vorzulegen.
     
    Auch der von Ihnen beschriebene Freibetrag von 0,5 in der Einkommensteuer kann als Indiz für die Berücksichtigung der Stiefelterneigenschaft herangezogen werden.
     
    Weitergehende Informationen, insbesondere zur den weiteren Nachweismöglichkeiten der Stiefelterneigenschaft können den grundsätzlichen Hinweisen zur „Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ vom 31. März 2025 entnommen werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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