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  • 01
    Abruf Krankheiten

    Guten Tag, bin ich verpflichtet alle wahrscheinlichen Krankheitszeiten abzurufen oder kann ich darauf verzichten, wenn ich eine Kopie der Krankmeldung habe? Danke

  • 02
    RE: Abruf Krankheiten

    Guten Tag,
     
    nach den Regelungen des § 109 SGB IV hat die Krankenkasse aktuell nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten die Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber zu erstellen.

    Die sich daraus ergebende „Verpflichtung“, dass Arbeitgeber am eAU-Verfahren teilzunehmen haben, resultiert nach unserem Verständnis aus der Tatsache, dass Arbeitnehmer nach der Intension des Gesetzgebers seit dem 01.01.2023 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von der Arztpraxis zur Vorlage beim Arbeitgeber bekommen und diese nur auf dem Weg des elektronischen Verfahrens Mittteilung über Arbeitsunfähigkeitszeiten erhalten sollten.
     
    In den „Grundsätzen für die Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten im Rahmen des Datenaustausches (eAU - § 109 Abs. 1 SGB IV und 109a Abs. 2 SGB IV)“ des GKV-Spitzenverbandes ist geregelt, dass die Teilnahme am Datenaustausch eAU-Verfahren für alle Verfahrensbeteiligten ab dem 01.01.2024 verpflichtend ist.
     
    Rechtlich gilt eine in Papierform vorliegende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genauso wie eine elektronisch abgerufene eAU. Wir empfehlen jedoch für eine lückenlose Datenlage und auch um das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren - organisatorisch wie technisch - zu etablieren, dringend die eAU zu nutzen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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