Guten Tag, ein eingeschriebener Student soll bei uns für einen Tag in der Woche mit acht Stunden mit einem Stundenentgelt von € 17,00 als Werkstudent tätig sein. Die anderen vier Tage in der Woche soll er bei uns - bei freier Zeiteinteilung - seine Masterarbeit schreiben. Hierfür erhält er einen Pauschalbetrag von € 500,00 monatlich. Dürfen wir in dieser Konstellation die Entgeltbestandteile für die Masterarbeit komplett sozialversicherungsfrei abrechnen?
Expertenforum
Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung
Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.
Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.
Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.
-
01
Abrechnung Werkstudent / Masterarbeit
-
02
RE: Abrechnung Werkstudent / Masterarbeit
Guten Tag,
Personen, die sich allein zur Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Masterarbeit in einen Betrieb begeben und in dieser Zeit neben der Bachelorarbeit keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringen, gehören nicht zu den abhängigen Beschäftigten; Sozialversicherungspflicht kommt deshalb nicht in Betracht. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Entgelt für die Erstellung der Bachelorarbeit gezahlt wird.
Die Tätigkeit als Werkstudent kann also neben einem Masteranden-Arbeitsverhältnis bestehen. In diesen Fällen zählen die Arbeitsstunden für die Masterarbeit nicht unter die 20-Stunden-Grenze und ein eventuell gezahltes Entgelt wäre sozialversicherungsfrei. Werden die Tätigkeiten aber innerhalb eines Unternehmens durchgeführt, ist eine klare Abgrenzung notwendig. Die Tätigkeiten müssten vertraglich und organisatorisch strikt voneinander getrennt werden.
Wenn Sie die Splittung der Tätigkeit als Werkstudent mit der Erstellung der Masterarbeit schriftlich/vertraglich strikt voneinander trennen können, spricht nichts dagegen die Beschäftigung nach dem Werkstudentenprinzip durchzuführen (BGRU 0100). Die Stunden für die Erstellung der Masterarbeit werden dann nicht berücksichtigt und die Vergütung unterliegt nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr ExpertenteamThemenbereich:
Um ein neues Thema im Expertenforum zu eröffnen, müssen Sie sich im AOK Fachportal für Arbeitgeber einloggen.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Persönliche Ansprechperson
Kontaktformular