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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Abrechnung nach Tod

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben folgenden Sachverhalt:


    Eine Auszubildende nach TVAöD-Pflege ist während des bestehenden Ausbildungsverhältnisses verstorben. Zum Zeitpunkt des Todes bestanden noch verschiedene offene Ansprüche.


    Die Urlaubsabgeltung für 15 Resturlaubstage soll aufgrund der Rechtsprechung des BAG an die Erben ausgezahlt werden. Das BAG hat mit Urteil vom 22.01.2019 – 9 AZR 45/16 entschieden, dass bei Tod des Arbeitnehmers dessen Erben Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs haben.


    Nach unserem Kenntnisstand ist die Urlaubsabgeltung sozialversicherungspflichtig als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln.


    Hierzu haben wir folgende Fragen:


    Überstunden:

    Die Auszubildende hatte zum Zeitpunkt ihres Todes noch offene Überstunden. Geht der daraus resultierende Vergütungsanspruch auf die Erben über und muss die Auszahlung über die Abrechnung der verstorbenen Auszubildenden erfolgen?


    Sozialversicherung:

    Sind die Überstunden dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum der verstorbenen Auszubildenden zuzuordnen und dort sozialversicherungspflichtig abzurechnen?

    Abrechnung an die Erben:

    Erfolgt die Auszahlung dieser Ansprüche zwar an die Erben, die sozialversicherungsrechtliche Behandlung aber weiterhin über das Beschäftigungsverhältnis der verstorbenen Auszubildenden und somit nicht über die Sozialversicherungsmerkmale der Erben?


    Vielen Dank im Voraus.


     

  • 02
    RE: Abrechnung nach Tod

    Guten Tag,
     
    bei Entgeltzahlungen für verstorbene Mitarbeiter ist zu unterscheiden zwischen dem Lohn, der auf die aktive Beschäftigung des Arbeitnehmers entfällt (Nachzahlung von laufendem Entgelt oder Einmalzahlungen) und Zahlungen, die über den Todestag hinaus geleistet werden (z. B. Sterbegeld an die Hinterbliebenen).
     
    Beitragspflichtig als Arbeitsentgelt für eine aktive Beschäftigung ist das für die Arbeitsleistung bis zum Todestag gezahlte Arbeitsentgelt z. B. Mehrarbeitsstunden oder Lohnnachzahlung, unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung.
     
    Urlaubsabgeltungen verstorbener Mitarbeiter stellen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV dar und unterliegen nach diesen Regelungen der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Wird eine Einmalzahlung nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, erfolgt die Zuordnung grds. zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr. Einmalzahlungen sind zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht.
     
    Die Überstundenvergütung ist ebenfalls der Beitragspflicht zu unterwerfen. Bei Auszahlung von geleisteten Überstunden (aufgelaufene Mehrarbeit) handelt es sich um laufende Entgeltbestandteile und nicht um eine Einmalzahlung. Bei laufendem Arbeitsentgelt gilt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip. Wird die aus mehreren Monaten oder auch Jahren gesammelte Überstundenvergütung jetzt ausbezahlt, so müssen die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufgerollt werden. Überstunden müssen letztlich immer in dem Monat und dem Jahr verbeitragt werden, in dem sie tatsächlich angefallen sind.
      
    Da die Erben keine arbeitsrechtliche Verbindung zum Arbeitgeber haben, kommt eine sozialversicherungsrechtliche Abrechnung über die Erben nicht in Frage. Eine Beitragsabführung ist über die verstorbene Mitarbeiterin an die zuständige Krankenkasse vorzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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