Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben folgenden Sachverhalt:
Eine Auszubildende nach TVAöD-Pflege ist während des bestehenden Ausbildungsverhältnisses verstorben. Zum Zeitpunkt des Todes bestanden noch verschiedene offene Ansprüche.
Die Urlaubsabgeltung für 15 Resturlaubstage soll aufgrund der Rechtsprechung des BAG an die Erben ausgezahlt werden. Das BAG hat mit Urteil vom 22.01.2019 – 9 AZR 45/16 entschieden, dass bei Tod des Arbeitnehmers dessen Erben Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs haben.
Nach unserem Kenntnisstand ist die Urlaubsabgeltung sozialversicherungspflichtig als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln.
Hierzu haben wir folgende Fragen:
Überstunden:
Die Auszubildende hatte zum Zeitpunkt ihres Todes noch offene Überstunden. Geht der daraus resultierende Vergütungsanspruch auf die Erben über und muss die Auszahlung über die Abrechnung der verstorbenen Auszubildenden erfolgen?
Sozialversicherung:
Sind die Überstunden dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum der verstorbenen Auszubildenden zuzuordnen und dort sozialversicherungspflichtig abzurechnen?
Abrechnung an die Erben:
Erfolgt die Auszahlung dieser Ansprüche zwar an die Erben, die sozialversicherungsrechtliche Behandlung aber weiterhin über das Beschäftigungsverhältnis der verstorbenen Auszubildenden und somit nicht über die Sozialversicherungsmerkmale der Erben?
Vielen Dank im Voraus.