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  • 01
    Abrechnung nach Kündigung und Elternzeit



    Hallo Expertenteam,


    ein Mitarbeiter ist vom 01.02.2026 bis 31.07.2026 im Erziehungsurlaub.

    Der Mitarbeiter hat zum 31.07.2026 gekündigt. Ihm steht noch ein Urlaubstag aus 2025 und 2,5 Tage für Januar 2026 zu ( bei 30 Urlaubstage im Jahr). Für die Elternzeit vom 01.02. bis 31.07. wurde der urlaub nach §17 Abs.1 Satz1 BEEG gekürzt (2,5Tage x 6 Monate). Des weiteren hat er noch Anrecht auf Auszahlung von 44 Urlaubsstunden. Der Mitarbeiter fordert die Auszahlung des vollen Jahresurlaubes bis 31.12.2026 da er im 2. Halbjahr ausgeschieden ist.

    Wird die Abrechnung im August mit Lohnsteuerklasse VI durchgeführt?

    Sind SV Beiträge für die Urlaubsabgeltung und die Überstunden fällig?


    Vielen Dank im Voraus.

     

  • 02
    RE: Abrechnung nach Kündigung und Elternzeit

    Sehr geehrter Fragesteller,


    zu den arbeits- und sv-rechtlichen Themen dürfen wir auf die Fachexperten dieser Bereiche verweisen.

    Hinsichtlich der Lohnsteuer gilt, dass die Abrechnung als sonstiger Bezug im Austrittsmonat nach ELStAM erfolgen kann. Falls nach Ende des Arbeitsvertrags und Abmeldung abgerechnet wird, erfolgt die Besteuerung nach den (erneut abgefragten) ELStAM oder (ohne ELStAM) in Steuerklasse 6.

    Aus dem zuletzt genannten Vorgehen ergeben sich Liquiditätsnachteile beim Arbeitnehmer (höherer Steuerabzug, der ggf. erst nach Steuererklärung und Einkommensteuer-Bescheid ausgeglichen wird). Ob dies arbeitsrechtlich zulässig ist, bedarf ggf. gesonderter Prüfung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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