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  • 01
    Abmeldung wg. Wechsel der Betriebsnummer (Grund 33) bei MA mit unbezahlter Abwesenheit

    Hallo liebes Expertenteam, wir werden zum 01.01.2027 das Abrechnungssystem wechseln, gleichzeitig findet auch ein Wechsel der Betriebsnummer und der Hauptbetriebsnummer statt. Unserer Ansicht nach melden wir aufgrund des Wechsels der Betriebsnummer alle Beschäftigten zum 31.12.2026 mit dem Grund 33 ab, im neuen System werden die MA dann mit dem Grund 13 wiederangemeldet. Muss die Abmeldung mit dem Grund 33 auch für alle MA erfolgen, die mit folgenden Gründen derzeit abgemeldet sind:

    17 (Elternzeit),

    34 (unbezahlter Sonderurlaub),

    30 und 33 (Aussteuerung und befristete Rente),

    51 (Ende Entgeltersatzleistung),

    52 (Elternzeit)?

    Und sobald wieder eine Entgeltzahlung erfolgt, wird dann auch für diese MA eine Anmeldung mit Grund 13 erzeugt? Ist diese beabsichtigte Vorgehensweise korrekt?


    Gibt es Probleme, wenn die Anmeldung für alle MA mit dem Grund 13 aus dem neuen System mit einer neuen Betriebsnummer und einer neuen Hauptbetriebsnummer erfolgen wird?


    Danke und viele Grüße,

    abrechnung01

  • 02
    RE: Abmeldung wg. Wechsel der Betriebsnummer (Grund 33) bei MA mit unbezahlter Abwesenheit

    Hallo abrechnung01,


    in Sachverhalten der von Ihnen beschriebenen Art, bei denen es sich um durchgehende laufende Beschäftigungsverhältnisse handelt, aber aus abrechnungstechnischen Gründen (hier: neue Hauptbetriebsnummer) Meldungen notwendig sind, hat dies mit den Meldegründen „33“ und „13“ zu erfolgen. Die gilt auch unabhängig davon, ob Elternzeit in Anspruch genommen („52“) oder eine Entgeltersatzleistung („51“) bezogen wird. Eine erneute Unterbrechungsmeldung ist in einem solchen Fall nicht erforderlich, da diese „Unterbrechung“ beim Rentenversicherungsträger bereits vorliegt.


    Daher stimmen wir Ihrer Vorgehensweise zu, aufgrund des Wechsels der neuen Hauptbetriebsnummer die Mitarbeiter zum 31.12.2026 mit dem Abgabegrund „33“ abzumelden und zum 01.01.2027 wieder anzumelden (Grund „13“).


    Allerdings sind im Sinne der Sozialversicherung bereits beendete Beschäftigungsverhältnisse (z. B. Abmeldung nach Ende der Krankengeldhöchstbezugsdauer, bei Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente, unbezahlter Urlaub) nicht zum 01.01.2027 anzumelden.


    Bezüglich der Auswirkung des Betriebsnummernwechsels auf die Elternzeit ist zu beachten, dass zusätzlich zur Abmeldung eine Ende-Meldung („37“) mit dem Datum des Beschäftigungsendes (hier: 31.12.2026) zu übermitteln ist. Folglich wäre die Elternzeit zum 01.01.2027 über die neue Betriebsnummer zu melden („17“).


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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