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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Abmeldung bei nachfolgenden Beurlaubungen mit unterschiedlichen Gründen

    Liebes Expertenteam,


    ich benötige wieder Ihre Unterstützung.


    Ein Mitarbeiter war vom


    1. 01.03.23 bis 30.04.26 beurlaubt mit dienstlichen Interesse, ab

    2. 01.05.26 bis 31.10.26 beurlaubt aus persönlichen Gründen


    Zu 1.

    Die Abmeldung erfolgte mit Grund 30 zum 28.02.23



    Meine Frage ist: Muss eine nochmalige Abmeldung erfolgen, wegen der Änderung des Grundes der Beurlaubung und dann zum 01.06.26 ? Ich bin der Meinung nein, weil ja schon eine Abmeldung erfolgt ist. Es wurde maschinell auch keine Abmeldung erzeugt.


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.


     

  • 02
    RE: Abmeldung bei nachfolgenden Beurlaubungen mit unterschiedlichen Gründen

    Hallo Skadi,


    nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.


    Bei einer Arbeitsunterbrechung z. B. wegen einer „unbezahlten Fehlzeit“ von länger als einem Monat ist zum Ablauf des Monats (Zeit-, nicht Kalendermonat) eine Abmeldung (Meldegrund „34“) zu erstatten.


    Somit war in Ihrem Sachverhalt sozialversicherungsrechtlich eine Abmeldung mit dem Meldegrund „34“ zum 31.03.2023 zu erstellen gewesen.


    Eine „nochmalige“ Abmeldung ist nicht zu übermitteln.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Abmeldung bei nachfolgenden Beurlaubungen mit unterschiedlichen Gründen

    Ich habe noch eine Frage dazu:

    Der Mitarbeiter war für die Zeit der Beurlaubung ab 01.03.23 bis 30.04.26 unter einer 2. Personalnummer (bei den Fraktionen) mit Entgelt sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Deshalb erfolgte die Abmeldung zum 28.02.23. Muss dann trotzdem die Abmeldung zum 31.03.23 erstellt werden?

  • 04
    RE: Abmeldung bei nachfolgenden Beurlaubungen mit unterschiedlichen Gründen

    Hallo Skadi,


    zunächst einmal möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die Nutzung einer zweiten Personalnummer in der Sozialversicherung grundsätzlich nicht vorgesehen ist.

    Aufgrund Ihrer Rückfrage und den damit einhergehenden zusätzlichen Informationen wäre -

    sofern das Beschäftigungsverhältnis seit dem 01.03.2023 beim gleichen Arbeitgeber durchgehend bestand – nach unserem Verständnis keine Abmeldung zu erstellen gewesen.


    Handelt es sich hingegen bei der Beschäftigung ab dem 01.03.2023 um einen anderen Arbeitgeber, wäre – so unsere Schlussfolgerung - das bisherige Beschäftigungsverhältnis zum 28.02.2023 mit dem Meldegrund „30“ abzumelden gewesen.


    In der Folge wäre eine Anmeldung mit dem Meldegrund „10“ zum 01.03.2023 von dem neuen Arbeitgeber zu erstellen gewesen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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