Expertenforum - Ablauf Krankengeld/Ende Lohnforzahlung

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  • 01
    Ablauf Krankengeld/Ende Lohnforzahlung

    Hallo Experten-Team:

    Ein Mitarbeiter ist seit 03.07.2023 durchgehend bis 23.09.2024 im Krankenstand (A) für diese Erkrankung liegen bereits Vorerkrankungen vor.

    Dann Arbeitsaufnahme 2 Tage (24+25.09.2024).

    Anschließend eine neue Erkrankung ab 26.09.2024 - voraussichtlich 20.11.2024 (B-Lfz-Ende 06.11.2024 andere Diagnose).

    Für die Erkrankung (A) liegen Vorerkrankungen vor somit endet der Krankengeldbezug am 25.10.2024 (78 Wochenfrist).

    Ist es korrekt, das der Arbeitgeber somit Lohnfortzahlung bis 06.11.2024 zahlen muss (12 Monatsfrist) und erst dann eine Abmeldung wegen Bezug von ALG Geld erstellen kann?

    Oder muss hier die Abmeldung zum 25.10.2024 erfolgen?

  • 02
    RE: Ablauf Krankengeld/Ende Lohnforzahlung

    Hallo CG HR Abrechnung,


    bezüglich Ihrer Fragestellung zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung aufgrund der vorliegenden Arbeitsunfähigkeit (Erkrankung „B“) bitten wir um Verständnis, dass wir uns wegen der arbeitsrechtlichen Komponente ausschließlich zum Krankengeldanspruch der betroffenen Person äußern werden.


    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder Fachanwälten für Arbeitsrecht.


    Krankengeld wird während der Mitgliedschaft zeitlich unbegrenzt gezahlt, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen (546 Kalendertage) innerhalb von je drei Jahren (§ 48 SGB V).

    Bei der Berechnung des Dreijahreszeitraums ist nach dem Grundsatz der starren Blockfrist vorzugehen: der - erstmalige - Eintritt der Arbeitsunfähigkeit setzt für die ihr zugrunde liegende Krankheit eine Kette aufeinander folgender Blockfristen in Gang, innerhalb derer wegen derselben Krankheit jeweils bis zu 78 Wochen Krankengeld bezogen werden kann.


    Für jede Krankheit, die nicht auf dieselbe Erkrankung zurückzuführen ist, „muss“ eine gesonderte Blockfrist gebildet werden. Es ist nicht erforderlich, dass die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zusammenhängend zurückgelegt sein „müssen“. Die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren kann somit auch durch nicht zusammenhängende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, die auf dieselbe Krankheit zurückzuführen sind, erreicht werden. Zeiten der Entgeltfortzahlung werden auf die Krankengeldhöchstbezugsdauer angerechnet.


    Da in Ihrem Fall die Erkrankung „A“ bereits abgeschlossen ist, der Mitarbeiter zwischenzeitlich die Arbeit wieder ausgeübt hat und die Erkrankung „B“ nun die alleinige Ursache für die erneute Arbeitsunfähigkeit ist, besteht nach unserem Verständnis ein erneuter Krankengeldanspruch für die Erkrankung „B“.


    Aufgrund des erneuten Anspruchs auf Krankengeld erübrigt sich eine Abmeldung auf Grundlage der Aussteuerung im Fall von Erkrankung „A“.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

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