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  • 01
    Abgeltung Mehrarbeit bei Beendigung oder Ruhen des Beschäftigungsverhältnis

    Liebes Expertenteam,


    Hier gäbe es 2 denkbare Konstellationen:

    Austritt mit Entgelt sowie Austritt kein Entgelt im lfd. Jahr, Entgelt erst in einem Vorjahr


    Die Frage, die uns bewegt, ist: Handelt es sich bei der Abgeltung von Mehrarbeitsstunden um eine Einmalzahlung i.S.d. §23a SGB IV oder handelt es sich um „laufendes Entgelt“? § 23d SGB IV


    Entsprechend dieser Entscheidung werden die Entgelte bei Variante Einmalzahlung nach der „SV-Luft“ verbeitragt. Bei der Zuordnung des Entgeltes nach §23d SGB IV und der Verlagerung in den letzten beitragspflichtigen Entgeltabrechnungszeitraum wird, wenn es sich um laufendes Entgelt handeln würde, die Abgeltung der Überstunden natürlich nur bis zur monatlichen BBG versichert.

     

  • 02
    RE: Abgeltung Mehrarbeit bei Beendigung oder Ruhen des Beschäftigungsverhältnis

    Hallo Skadi,


    für eine korrekte beitragsrechtliche Beurteilung ist zwischen einer Einmalzahlung (z. B. Urlaubsabgeltung) und einem laufenden Bezug (Überstundenvergütung) zu unterscheiden.


    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird aus einem besonderen Anlass – also nicht mit einem konkreten Bezug zu einem Abrechnungszeitraum – gezahlt.


    Da der Gesetzgeber den Begriff des laufenden Arbeitsentgelts nicht konkretisiert hat, ergibt sich eine Definition aus dem Umkehrschluss zum Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts. Demzufolge handelt es sich um laufendes Arbeitsentgelt, wenn dieses für die Arbeit in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt wird. Dies gilt zum Beispiel für Lohn bzw. Gehalt oder Mehrarbeitsstunden und wird grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet, in dem es erzielt worden ist. Sofern Mehrarbeitsstunden zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt werden, sind die jeweiligen Zeiträume, in denen sie angefallen sind, nochmals rückwirkend aufzurollen. Die Mehrarbeitsstunden werden grundsätzlich in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind.


    Unter Beachtung von ganz bestimmten Voraussetzungen kann die Anwendung der vereinfachten Beitragsberechnung für Mehrarbeitsvergütungen genutzt werden. Im Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 14./15.11.2012 wird dargelegt, dass eine Abrechnung von Mehrarbeitsstunden als Einmalbezug grundsätzlich nicht zulässig ist. In Ausnahmefällen kann die Abgeltung aus Vereinfachungsgründen im aktuellen Entgeltabrechnungszeitraum wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden. Dies allerdings mit der Maßgabe, dass die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen des Nachzahlungszeitraumes zugrunde zu legen sind; dadurch wird der Charakter der Nachzahlung als laufendes Arbeitsentgelt (mit Umlagepflicht) nicht berührt.


    Die Rentenversicherungsträger beanstanden dies im Rahmen der Arbeitgeberprüfungen aufgrund gleich hoher Beiträge nicht, sofern die angesammelten Entgelte noch im gleichen Kalenderjahr, spätestens bis März des Folgejahres, tatsächlich ausgezahlt werden.


    Zum 01.01.2023 wurden die Regelungen des § 23d SGB IV eingeführt.


    Darin wurde festgelegt, dass für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, die Regelung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (nach § 23a SGB IV) mit der Maßgabe Anwendung findet, dass nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlte Entgeltguthaben auch dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.


    Mit dem „Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ wurde diese Regelung mit Wirkung ab 24.12.2025 dahingehend geändert, dass die zeitliche Zuordnung nun immer zum letzten, mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt belegten, Entgeltabrechnungszeitraum zu erfolgen hat, auch wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt und unabhängig davon, ob die Beschäftigung gerade ruht oder bereits beendet ist.


    Da die Mehrarbeitsstunden den Charakter von laufendem Arbeitsentgelt allerdings nicht verlieren, sind hiervon auch Umlagebeiträge U2 und (ggf.) U1 zu entrichten.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam



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