Liebes Expertenteam,
Hier gäbe es 2 denkbare Konstellationen:
Austritt mit Entgelt sowie Austritt kein Entgelt im lfd. Jahr, Entgelt erst in einem Vorjahr
Die Frage, die uns bewegt, ist: Handelt es sich bei der Abgeltung von Mehrarbeitsstunden um eine Einmalzahlung i.S.d. §23a SGB IV oder handelt es sich um „laufendes Entgelt“? § 23d SGB IV
Entsprechend dieser Entscheidung werden die Entgelte bei Variante Einmalzahlung nach der „SV-Luft“ verbeitragt. Bei der Zuordnung des Entgeltes nach §23d SGB IV und der Verlagerung in den letzten beitragspflichtigen Entgeltabrechnungszeitraum wird, wenn es sich um laufendes Entgelt handeln würde, die Abgeltung der Überstunden natürlich nur bis zur monatlichen BBG versichert.