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  • 01
    Abgabe AU

    Schönen Guten Tag,

    die Arbeitnehmer müssen in unserem Unternehmen nach dem 3. Kalendertag eine AU einreichen. Nun ist die Arbeitnehmerin seid Freitag den 17.04.2026 krank. Heute morgen hat Sie sich weiterhin krank gemeldet. Muss Sie nun eine AU ab dem 17.04.2026 oder ab heute den 20.04.2026 vorlegen? Danke.

  • 02
    RE: Abgabe AU

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Die ärztliche Arbeitsunfähigkeit muss für den Zeitraum ab 20. April 2026 attestiert sein.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 03
    RE: Abgabe AU

    Vielen Dank.

    Hätten Sie hier vielleicht eine Rechtliche Grundlage oder Erklärung? Das ich das gut Argumentieren könnte. So Sachverhalte führen bei uns immer zu Verwirrung. Grade in den Fällen wo die 3 Tages-Frist (Kalendertage) am Wochenende abläuft, wie z.B. Samstags. Also wenn der Arbeitnehmer ab Mittwochs krank ist. Bisher wurden die Arbeitnehmer von meinem Kollegen immer im Krank Freitags Zuhause angerufen das Sie am selbigen Tag noch zum Arzt müssten, da die Frist dann Sonntags abläuft. Das Attest müsste auch auf dem Mittwoch ausgestellt sein. Das kann doch nicht sein.



    Wie wäre der Sachverhalt gleichermaßen, wenn der Arbeitnehmer Mittwochs erkrankt und sich Montags weiterhin krank meldet, das auch hier das Attest auf dem Montag datiert sein kann? Hier wären wir ja schon bei 5 Kalendertagen.

    Also irgendwie habe ich da einen Knoten im Kopf.


    Dankeschön.


     

  • 04
    RE: Abgabe AU

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Die 3-Tages-Frist ist gesetzlich geregelt in § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG. Danach ist auch ausdrücklich auf Kalendertage abzustellen (und nicht etwa auf Arbeitstage). Gesetzlich ist allerdings nicht vorgesehen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit ausgestellt werden muss. Wenn also ein Mitarbeiter freitags erkrankt, müsste er (bei einem Fortbestehen der Erkrankung) am Montag zum Arzt gehen und sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab Montag ausstellen lassen. Erkrankt ein Mitarbeiter am Mittwoch, müsste er nach dem Gesetz am Samstag zum Arzt gehen und sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen. Da aber die Praxen in der Regel am Wochenende nicht geöffnet haben, müsste der Arbeitnehmer, um seinen Nachweispflichten nachzukommen, bereits am Freitag einen Arzt aufsuchen, wenn erkennbar ist, dass er über die drei Tage hinaus arbeitsunfähig erkrankt sein wird.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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