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  • 01
    Abfindung

    Guten Tag, für eine Mitarbeiterin wurde ein Aufhebungsvertrag zum 31.12.2026 erstellt. für die nächsten vier Abrechnungen (September wurde noch nicht abgerechnet, da Schätzmandant) soll eine Abfindung i.H. von 750 Euro pro Monat (insgesamt 3.000 Euro) ausgezahlt werden. Die Mitarbeiterin wird nach Stunden bezahlt. im Durchschnitt sind es ca. 1.300 Euro im Monat. bis einschl. 24.04.2026 war sie in Elternzeit. wie ist die Abfindung sozialversicherungstechnisch zu beurteilen? im Voraus vielen Dank. mfg

  • 02
    RE: Abfindung

    Hallo Steuerbüro Markus Otto,


    vordergründig ist in Ihrem Fall zu klären, ob die von Ihnen beschriebene Abfindungszahlung in Raten als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes erfolgt oder zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche bis zum Ende der Beschäftigung ausgezahlt werden.


    Grundsätzlich sind Sozialversicherungsbeiträge nur vom Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGV IV, also von Einnahmen für eine aktive Beschäftigung abzuführen. Das Bundessozialgericht hat durch Urteil vom 21.02.1990 entschieden, dass Entlassungsabfindungen, die für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten im Sinne der §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz gezahlt werden, kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und daher nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegen. Eine Auszahlung verteilt auf mehrere Monate hätte keine Auswirkungen auf die Beitragsfreiheit.


    Dagen sind Zahlungen zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche, die die betroffene Person bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung erwirbt, als Arbeitsentgelt dem beendeten Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen.


    Wir empfehlen Ihnen, ggf. eine Beurteilung unter Vorlage der maßgebenden Unterlagen (Vertrag, Vereinbarung, etc.) von der zuständigen Krankenkasse vornehmen zu lassen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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