Sehr geehrte Damen und Herren,
mit einem ausscheidenden Mitarbeitenden ist schriftlich vereinbart, dass er die vereinbarte Abfindung nach Austritt im nächsten Kalenderjahr ausgezahlt erhält.
Nach unserem Kenntnisstand ist die Besteuerung mit der eigentlichen Steuerklasse auch nach Ausscheiden möglich, wenn er ein neues Beschäftigungsverhältnis hat (dort dann mit Steuerklasse 6) oder wenn er kein neues Beschäftigungsverhältnis hat.
Unsere Frage: wie verhält es sich, wenn der ehemalige Mitarbeitende im Monat der Auszahlung der Abfindung arbeitslos gemeldet ist? Wäre dann auch die Besteuerung mit der eigentlichen Steuerklasse möglich oder müsste dann zwingend die Steuerklasse 6 durch uns angewandt werden?
Vielen Dank für Ihre Einschätzung/Beurteilung und freundliche Grüße