Expertenforum

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  • 01
    Abfindung nacht Tod

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein Mitarbeiter von uns ist leider verstorben. In einem Aufhebungsvertrag mit dem Mitarbeiter wurde eine bereits jetzt entstandene und vererbbare Abfindung vereinbart.

    Wir möchten nun die Abfindung an den Erben auszahlen.

    Wir gehen davon aus, dass die Abfindung über den Erben als Einmalbezug abzurechnen ist? Handelt es sich um einen Versorgungsbezug?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Abfindung nacht Tod

    Sehr geehrter Fragesteller,


    es ist richtig, dass die Abfindungszahlung als Einmalbezug (und sonstiger Bezug) abgerechnet wird.


    Um einen Versorgungsbezug handelt es sich nicht.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

  • 03
    RE: Abfindung nacht Tod


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin davon ausgegangen, dass die Sozialversicherungsbeiträge noch über den verstorbenen Arbeitnehmer abgerechnet werden müssen.

    Meines Erachtens betrifft dies ausschließlich die Sozialversicherungsbeiträge, da mit dem Erben kein Beschäftigungsverhältnis besteht.

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung und die Klärung.

    Mit freundlichen Grüßen

  • 04
    RE: Abfindung nacht Tod

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Nachfrage. Wir haben diese an die Fachexperten Sozialversicherung zur Beantwortung weitergeleitet.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

  • 05
    RE: Abfindung nacht Tod

    Guten Tag,


    das Sozialversicherungsrecht folgt in der Regel dem Steuerrecht. Insofern ist die Abfindung auch in der Sozialversicherung als Einmalzahlung zu bewerten und stellt keinen Versorgungsbezug dar.


    Da die Erben keine arbeitsrechtliche Verbindung zum Arbeitgeber haben, kommt eine Abrechnung über die Erben nicht in Frage. Meldungen für die Erben sind hier nicht zu erstellen. Eine Beitragsabführung ist über den verstorbenen Mitarbeiter an die zuständige Krankenkasse vorzunehmen.


    Die Abfindung stellt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV dar und unterliegt nach diesen Regelungen der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Wird eine Einmalzahlung nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, erfolgt die Zuordnung grds. zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr. Einmalzahlungen sind zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird für die Beschäftigungszeiten gebildet, die im laufenden Jahr bei dem Arbeitgeber zurückgelegt wurden, der die Einmalzahlung gewährt. Entscheidend für die Bestimmung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind die sog. Sozialversicherungstage (SV-Tage). Dabei handelt es sich um die anzurechnenden beitragspflichtigen Tage.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 06
    RE: Abfindung nacht Tod

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    entschuldigen Sie bitte, dass ich mich hier einmische, aber die Antwort ist komplett falsch. Eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist grundsätzlich immer sozialversicherungsfrei und hat auch nichts mit dem § 23a SGB IV zu tun.

    Vielmehr greift hier § 14 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), indem die Sozialversicherungsfreiheit geregelt ist.

  • 07
    RE: Abfindung nacht Tod

    Guten Tag,


    Sie haben Recht. Abfindungszahlungen im Sinne der §§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes, die tatsächlich für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden, stellen kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar und unterliegen daher nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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