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  • 01
    A1 für französischen Studenten für 2 monatiges Praktikum?

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    benötigt ein Student aus Frankreich, der bei uns ein 2monatiges Praktikum gegen Entgelt absolviert auch eine A1 Bescheinigung?

    Wenn ja, wo muss der Student diese beantragen, auch bei seiner Krankenkasse?


    Danke für Ihre Rückmeldung

  • 02
    RE: A1 für französischen Studenten für 2 monatiges Praktikum?

    Guten Tag,
     
    bei Ihrer Fragestellung ist  zuallererst zu prüfen, ob das Praktikum in der Studien-/Prüfungsordnung vorgeschrieben ist oder ein freiwilliges Praktikum bei Ihnen durchgeführt wird.
     
    Grundsätzlich unterliegen Praktikanten, die ein in einer Ausbildung-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum als Zwischenpraktikum ausüben, nicht der Sozialversicherungspflicht. Diese Praktikanten bleiben, wenn sie an einer Hochschule/Universität
    immatrikuliert sind, ihrem Erscheinungsbild nach Studenten. Die wöchentliche Arbeitszeit und das erzielte Arbeitsentgelt ist hier nicht entscheidungsrelevant.
     
    Dies gilt auch für verpflichtend vorgesehene Praktika einer ausländischen Bildungseinrichtung, wenn diese Einrichtung einer deutschen Fach- oder Hochschule vergleichbar ist.
     
    Davon ausgehend, dass es sich um ein Pflicht-Praktikum handelt, liegt Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung vor.
     
    Für diesen Personenkreis ist eine Anmeldung mit Personengruppe 190 (nur in der Unfallversicherung versicherte Personen) und der Beitragsgruppe 0000 zu erstellen.
    Dies ist auch ohne Rentenversicherungsnummer unter Angabe des Geburtsdatums und Geburtsortes möglich. Eine solche wird daraufhin vergeben.
     
    Die französische Krankenkasse wäre für die Ausstellung der A1-Bescheinigung zuständig.
     
    Liegt ein freiwilliges Praktikum vor unterliegt das Studium der Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung (Beitragsgruppen 1111 und Personengruppe 101). In diesem Fall unterliegt die Beschäftigung den deutschen Rechtsvorschriften und somit ist eine A1-Bescheinigung aus Frankreich unnötig.

    Gegebenenfalls könnte eine kurzfristige, sozialversicherungsfreie Beschäftigung vorliegen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist; dies kann auch dann gelten, wenn die kurzfristige Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt allerdings nicht mehr vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung aktuell 603,00 Euro überschreitet.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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