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  • 01
    A1 Bescheinigung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir sind eine Einrichtung, die für die Betreuung von Klienten zuständig ist.

    Nächstes Jahr wird eine Freizeitfahrt (Kreuzschiffahrt) geplant.


    Es werden verschiedene Länder angereist.

    Die genaue Route ist noch nicht bekannt, da die Reise erst geplant werden muss.


    Wir möchten uns jedoch im Vorfeld erkundigen, inwieweit für jedes einzelne Land - wenn er forderlich - eine A1 Bescheinigung erstellt werden muss.


    Danke vorab.

  • 02
    RE: A1 Bescheinigung

    Hallo AbrechnungsstelleLHSCRH,
     
    die Verpflichtung, mit einer A1-Bescheinigung nachzuweisen, dass die deutschen Rechtsvorschriften gelten, wenn eine Person (zeitweise) in einem anderen EU-Mitgliedsstaat eine Arbeitsleistung zu erbringen hat, gilt unverändert auch in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art.
     
    Demzufolge wäre grundsätzlich eine A1-Bescheinigung für jede auch nur vorübergehende Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat bei dem zuständigen Träger im Voraus zu beantragen.
     
    Dagegen ist für eine reine „Vergnügungs- oder Freizeitfahrt“ ohne tatsächliches Erbringen einer Arbeitsleistung keine A1-Bescheinigung erforderlich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: A1 Bescheinigung

    Danke für die Rückmeldung und Hilfestellung.


    Es handelt sich um eine Freizeitfahrt mit den Klienten, wo jedoch auch die Betreuung durch die Arbeitnehmer gewährleistet wird. Es ist die Kombination einer Freizeitfahrt mit Betreuung der Klienten.


    Müsste es eine 1:1 Arbeit sein, damit eine A1 Bescheinigung erforderlich ist.

    z.B. die reguläre Tätigkeit betrifft die Betreuung in einem Wohnbereich.


    Ist es so zu verstehen, da die Tätigkeit in keinem Wohnbereich erfolgt, sondern die Betreuung auf einer Freizeitfahrt stattfindet --> hierfür keine A1 Bescheinigung erforderlich?


    Die Vergnügungs- und Freizeitfahrt ist für die Klienten, die Seitens der Arbeitnehmer bei der Reise betreut werden.

    _ _ _ _ _ _ _ _


    Was wäre, wenn eine A1 Bescheinigung erforderlich ist, die Zeiträume der Reise im Vorfeld genau mitgeteilt werden, damit die A1 Bescheinigungen hierfür erstellt werden --> wiederum sich am Zeitraum des Aufenthaltes etwas ändert.


    --> es ist nicht gewährleistet, dass für die Änderung der Reise z.B. an einem Samstag entsprechende neue A1 Bescheinigungen angestoßen werden können, damit die Arbeitnehmer erforderliche Unterlagenin den Händen halten, sollten sie das Schiff verlassen und das Land betreten.


    Danke vorab.

  • 04
    RE: A1 Bescheinigung

    Hallo AbrechnungsstelleLHSCRH,
     
    jedwelche Arbeitsleistung, die im Zusammenhang mit der „Betreuung auf der Freizeitfahrt“ ausgeübt wird, löst nach unserem Verständnis die Verpflichtung zur Ausstellung einer A1-Bescheinigung aus. Dies gilt selbst dann, wenn die Tätigkeit auf einen Tag oder „nur“ wenige Stunden begrenzt ist. Je nachdem, wo die Tätigkeit verrichtet wird (beispielsweise auf dem Schiff im internationalen Gewässer oder innerhalb der „zwölf Seemeilenzone“, wo grundsätzlich die Rechtsvorschriften des jeweiligen Küstenstaates gelten, oder an Land), können daher sich unterschiedliche Zuständigkeiten ergeben, die wir im Rahmen dieses Forums vor dem Hintergrund arbeitsrechtlich zu berücksichtigender Kriterien nicht alle beschreiben können.

    Zur weiteren Vorgehensweise macht es nach unserer Einschätzung Sinn, die arbeitsrechtlichen Aspekte (z. B. liegt arbeitsrechtlich gesehen tatsächlich eine Entsendung vor) erst einmal verbindlich zu klären.
     
    Ein A1-Antrag bei Entsendung ist vom Arbeitgeber zu stornieren, wenn er nicht zu stellen war, einem unzuständigen Träger übermittelt wurde oder unzutreffende Angaben enthält. Damit ist jeder Antrag zeitnah mit den ursprünglichen Daten zu stornieren und neu abzugeben, soweit sich Änderungen ergeben. 
     
    Auch bei bereits beendeten Entsendungen sind ggf. rückwirkende Korrekturen vorzunehmen, welche sich dann an den tatsächlichen Verhältnissen orientieren.
     
    Uns ist durchaus bewusst, dass die aktuell geltenden Regelungen insbesondere in Ihrem Fall nicht ganz praxisnah erscheinen. Liegen die Voraussetzungen einer Entsendung vor, ist es nach unserer Einschätzung empfehlenswert, die weitere Vorgehensweise mit der jeweiligen Krankenkasse abzustimmen, um den Arbeitsaufwand hierfür auf das Notwendigste zu beschränken.   
     
    Darüber hinaus könnte es hilfreich sein, die betroffene Reederei über die beabsichtigte Fahrt vorab zu kontaktieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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