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  • 01
    A1-Bescheinigung

    Hallo,

    derzeit stellen wir als Unternehmen für unsere MA (Monteure) einen befristeten A1-Antrag für dieren Aufenthalte in Italien. Bei einem MA werden diese jetzt abgelehnt. Laut Mitarbeiter der AOK liegt das wohl an der 24-Monats-Grenze (so lang ist der MA noch nicht in unserem Unternehmen, war beim vorherigen AG aber schon in Italien tätig) bzw., dass er regelmäßig für länger dort ist.

    Uns wurde jetzt ans Herz gelegt, dass wir einen "A1-Antrag für gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten Beschäftigte - Arbeitgeber in Deutschland" stellen sollten.


    Nehmen wir an, wir stellen diesen Antrag für 2 Jahre, aber unser MA ist dann doch nicht so lange in Italien tätig. Muss man dann eine Korrektur senden und wenn ja, an welche Stelle?


    Müssen wir ihn jetzt in Italien versichern, oder ist es mit einem Antrag (A1-Antrag für gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten Beschäftigte - Arbeitgeber in Deutschland) getan? Der derzeitige A1-Antrag und frühere A1-Anträge wurden ja abgelehnt.


    Vielen Dank im Voraus für die Antwort.

    Freundliche Grüße

  • 02
    RE: A1-Bescheinigung

    Hallo s.werner,
     
    da nach Ihrer Schilderung für uns nicht nachvollziehbar ist, warum der A1-Antrag abgelehnt wurde, bitten wir um Verständnis, dass wir insbesondere zu den Gründen keine Stellungnahme abgeben und uns daher nur allgemein äußern können. Daher erachten wir für dringend geboten, den Sachverhalt mit der AOK vor Ort verbindlich zu klären.
     
    Werden beschäftigte Personen im Rahmen einer in Deutschland ausgeübten Beschäftigung in einen anderen EU-Mitgliedsstaat entsandt, kann die zuständige gesetzliche Krankenkasse eine A1-Bescheinigung für maximal 24 Monate pro beantragter Entsendung ausstellen. Die tatsächlichen Arbeitstage im Ausland sind hierbei nicht aufzuführen.
     
    Dabei besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass während einer Entsendung in einen EU-Staat parallel eine Entsendung in einen weiteren EU-Staat veranlasst werden kann.
     
    Der A1-Antrag ist vom Arbeitgeber zu stornieren, wenn er nicht zu stellen war, einem unzuständigen Träger übermittelt wurde oder unzutreffende Angaben enthält.
    Damit ist jeder Antrag zeitnah mit den ursprünglichen Daten zu stornieren und neu abzugeben, soweit sich Änderungen ergeben. 
     
    Auch bei bereits beendeten Entsendungen sind ggf. rückwirkende Korrekturen vorzunehmen, welche sich dann an den tatsächlichen Verhältnissen orientieren.
     
    Sofern ein Wechsel des Arbeitgebers lediglich dadurch erfolgt, dass ein Unternehmen durch ein anderes Unternehmen übernommen wird, ist dieser Wechsel unbeachtlich. Dies gilt insbesondere in den Fällen eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB.
    Es handelt sich demnach um eine einheitliche Entsendung.
     
    Eine Ausnahme gilt bei regelmäßig wiederkehrender Erwerbstätigkeit pro Mitgliedsstaat (mindestens einen Tag im Monat oder fünf Tage im Quartal). In einem solchen Fall kann eine Entsendebescheinigung über die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) beantragt werden, die insgesamt für eine Dauer von längstens 5 Jahren von Beginn an ausgestellt werden kann.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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