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  • 01
    § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir beschäftigen eine Mitarbeiterin die seit dem 01.05.2008 von der gesetzlichen Krankversicherung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V befreit ist. Sie ist privat krankenversichert. Die Arbeitszeit betrug seit dem 01.05.2008 nie mehr als 50 %. Die Mitarbeiterin möchte nun ihre Arbeitszeit befristet erhöhen, aber unbedingt weiterhin in der privaten Krankenversicherung bleiben. Ist das möglich?

    Vielen Dank und freundliche Grüße


     

  • 02
    RE: § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V

    Guten Tag,
     
    die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag wirkt immer für das Beschäftigungsverhältnis, welches zu der Befreiung nach § 8 SGB V geführt hat. Sie kann auch über das aktuelle (zur Befreiung führende Beschäftigungsverhältnis) hinaus wirken, wenn im unmittelbaren Anschluss oder auch nach einer kurzfristigen (max. 1 Monat) Unterbrechung eine neue Beschäftigung aufgenommen wird. Das gilt auch, wenn die Folgebeschäftigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig wäre.
    Aus unserer Sicht wäre eine Erhöhung der Arbeitszeit unschädlcih für die Befreiung und den Verbleib in der PKV. Falls die Mitarbeiterin bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat, kommt Krankenversicherungspflicht von Rechtswegen nicht mehr zustande (§6 Abs. 3a SGB V)
     
    Eine rechtsverbindliche Auskunft  erhalten Sie bzw. die Mitarbeiterin nur bei der zuständigen Krankenkasse, die in 2008 die Befreiung ausgesprochen hat bzw. der rechtlichen Nachfolge, falls die Krankenkasse inzwischen nicht mehr existiert.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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