Sehr geehrte Damen und Herren,
§ 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen:
"Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu berücksichtigen, dass die in Absatz 3 vorgeschriebene Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Geldeswert bestehende Einnahme im Sinne des § 8 Absatz 1 darstellt (Nettosteuersatz)."
Ist somit die P-Lst wiederum ein Nettobezug für den AN:
1.000,00 € x 31 % (vom FA genehmigter durchschnittl. Steuersatz nach § 40 EStG) = 310,00 €
Soli 17,05 € + Kist 15,50 € = Summe 342,55 € = Nettobezug mit Lst- und SV-Pflicht für AN.
Sprich in der Hochrechnung des Nettobezuges 342,55 € müssen nochmals Lohnsteuer und SV berechnet und zusätzlich abgeführt werden?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Kluge