Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen:

    "Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu berücksichtigen, dass die in Absatz 3 vorgeschriebene Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Geldeswert bestehende Einnahme im Sinne des § 8 Absatz 1 darstellt (Nettosteuersatz)."

    Ist somit die P-Lst wiederum ein Nettobezug für den AN:

    1.000,00 € x 31 % (vom FA genehmigter durchschnittl. Steuersatz nach § 40 EStG) = 310,00 €

    Soli 17,05 € + Kist 15,50 € = Summe 342,55 € = Nettobezug mit Lst- und SV-Pflicht für AN.

    Sprich in der Hochrechnung des Nettobezuges 342,55 € müssen nochmals Lohnsteuer und SV berechnet und zusätzlich abgeführt werden?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

    Kluge

  • 02
    RE: § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen

    Sehr geehrter Fragesteller,


    zum steuerlichen Teil der Frage dürfen wir mitteilen: Bei der nach § 40 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Steuerlast (Pauschsteuersatz) will der Gesetzgeber berücksichtigt sehen, dass die Steuerzahlung durch den Arbeitgeber einen AN-Vorteil darstellt. Der besteuerte (dem AN zufließende) sonstige Bezug ist also als Nettobetrag zu behandeln und die Pausch-Steuer ist nicht „aus“ diesem Nettobetrag sondern „auf“ diesen Nettobetrag zu berechnen.


    Der Steuerbetrag bleibt aber gemäß § 40 Abs. 3 Satz 3 EStG sowohl einkommens-, als auch lohnsteuerlich außer Ansatz, wird also nicht nochmals (als Nettobetrag) besteuert.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

    Themenbereich:
Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.